Linkes  Rheinufer.  Xanten.  Pultusk.  159

Stifter  und  Klöster  in  den  alten  und  neuen  Provinzen  erhalten  und  bereits  en
in  gewisser  Art  auszufiben  beschlossen  haben.«  ...

Rand-Verfügung,  geschrieben  von  Beyme:
»  Approbirt.  «

Die  Cabinets-Ordre,  d.  d.  Potsdam  1804  Mai  15,  »an  die  vier  Mit-  Mai  15
glieder  des  ehemaligen  Cartheuser-Convents  zu  Xanten  ...  zu  Wesel,«e  die
unter  gleichem  Datum  an  Reck,  Hardenberg,  Massow,  Angern  mitgetheilt

wird,  schlägt  hiernach  das  Gesuch  der  Karthäuser  ab.
R.  9.  67.  Ausfertigung.

712.  Immediat-Bericht  der  Staats-Minister  Frhrn.  v.  d.  Reck  und  Mai  5/17

v.  Schroetter.  Berlin  und  Gumbinnen  1804  Mai  5  und  17.
R.  S9.  32.  C.  Ausfertigung.

Mu  der  Neu-Verleihung  der  Prälatur  der  Präpositur  am  Kollegiat-Stifte  zu  Pıdtusl:
soll  die  der  Scholasterie  am  Hochstiftle  zu  Plock  verbunden  werden,  um  dem  Inhaber
die  Auslagen  der  Weihbischöflichen  Würde  zu  ermöglichen.)

»Der  zur  erledigten  Prälatur  der  Präpositur  am  Collegiat-Stift  zu  Pultusk
und  der  Weihbischöflichen  Würde  ernannte  Prälat  Matthias  von  Rokitnicki
ist  vor  der  als  Weihbischof  erfolgten  Consecretion  verstorben  und  ist  daher
der  Fürstbischof  von  Plock,  Graf  von  Szembek,  aufgefordert  worden,  zu  der
Weihbischöflichen  Würde,  da  ihm  das  Collations-Recht  zusteht,  ein  andres
qualificirtes  Subject  in  Vorschlag  zu  bringen.  Nach  der  Anzeige  des  Fürstbischofa
  von  Plock  will  jedoch  weder  ein  Mitglied  des  Dom-Stifts  zu  Plock
noch  auch  des  Collegiat-Stifte  zu  Pultusk  diese  Stelle  annehmen,  weil  mit
der  Präpositur-Präbende  nicht  mehr  als  288  Rthir.  56  Gr.  pr.  9  Pfg.  jährlicher
  Einkünfte  verknüpft  sind,  die  Erwerbung  der  weihbischöflichen  Würde
aber  bei  der  Römischen  Datarie  noch  immer  einen  Aufwand  erheblicher
Kosten,  deren  Ermässigung  jedoch  das  Hoheits-Departement  durch  Correspondenz
  mit  dem  Departement  der  Auswärtigen  Angelegenheiten  bei  dem
sehr  zweckmässigen  Benehmen  des  Residenten  in  Rom  zu  bewürken  hofft,
und  die  standesmässige  Führung  dieser  Würde  ein  beträchtliches  Amts-Einkommen
  oder  ansehnliche  Zuschtisse  ans  eignen  Mitteln  erfordert.  Hierdurch
  hat  sich  der  Fürstbischof  bewogen  befunden,  das  ihm  nach  den
Statuten  zustehende  Ernennungs-Recht  des  Prälaten  Präpositus  in  gegenwärtigem
  Falle  nicht  auszuüben  und  darauf  anzutragen,  dem  zu  ernennenden
  Prälaten-Propst  auch  die  erledigte  Prälatur  der  Scholasterie  am  Hochstifte
  zu  Plock  als  ein  Aushiilfsmittel  zu  verleihen,  um  den  zu  Filhrung  des
weihbischöfichen  Amts  erforderlichen  Aufwand  nothdürftig  bestreiten  zu
können.  Hierauf  hat  der  Gremial-Canonicus  des  Hochstifts  zu  Plock  und
zeitige  Capituls-Secretaire  Anton  von  Luberadzki  erklärt,  dass,  wenn  ihm

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I;  Cfr.  No.  286.