1804

Mai  5/17

Mai  28

Mai  10

160  Urkunden  No.  712—714.

die  erledigte  Prälatur  der  Scholasterie  verliehen  würde,  er  auch  zur  Annahme
  der  Präpositur  in  Pultusk  und  der  weihbischöflichen  Würde  in  diesem
Theile  der  Plocker  Diöces  bereit  sey.

Da  nun  der  p.  v.  Luberadzki  ein  Mann  von  Würde,  von  unbescholtener
Führung,  von  unverdächtiger  Gesinnung  gegen  den  Staat  und  in  den  besten
Jahren,  auch  canonisch  gehörig  qualificirt  ist,  und  dem  cumulativen  Besitze
mehrerer  Prälaturen  in  verschiedenen  Stiftern  nach  bekannten  Verfassungen
so  wenig,  als  der  anerkannten  Befugniss  des  Dioecesan-Bischofs,  demjenigen
Subjecte,  welchem  die  Scholasterie  zu  Theil  geworden,  auch  die  Präpositur
am  Collegiat-Stift  zu  Pultusk  und  die  nach  den  Statuten  damit  zu  verbindende
  weihbischöfiche  Würde  zu  verleihen,  etwas  entgegensteht,  sich
auch  die  dem  p.  von  Luberadzki  im  Senio  vorgehende  Dom-  Capitularen
durch  den  ihm  zu  ertheilenden  Vorzug  nicht  für  zurückgesetzt  halten  können,
weil  sie  sich  zu  der  lästigen  Bedingung  der  Annahme  der  weihbischöflichen
Würde  nicht  so  wie  der  p.  von  Luberadzki  haben  verstehen  wollen;  so
bitten  wir  E.K.M....

die  Verleihung  sowohl  der  Prälatur  der  Präpositur  am  Collegiat-Stifte
zu  Pultusk  mit  der  nach  den  Statuten  dieses  Stiftes  damit  zu  verbindenden
  weihbischöflichen  Wtirde,  als  der  der  Scholasterie  bei  dem
Hochstifte  zu  Plock  an  den  Canonicus  Anton  von  Luberadzki  zu

genehmigen.«  ...

Rand-Verftigung,  geschrieben  von  Beyme:
»  Approbirt.«

Hiernach  Cabinets-Ordre  an  Reck  und  Schroetter,  Stargard  1804

Mai  28.
R.  89.  Minüten  des  Cabinetes,

713.  Cabinets-Ordre  an  den  Fürst-Bischof  zu  Paderborn  und  Hildesheim.
  Potsdam  1804  Mai  10.  |
R.  89.  Minüten  des  Cabinets.
Ablehnung  des  Gesuches  auf  Erhöhung  seiner  Kompelenz.
»Hochwtirdiger  besonders  lieber  Freund,  Aus  E.  L.  gefälligen  Zuschrift
vom  25.  v.  M.!)  habe  Ich  gesehen,  dass  Sie  die  erfolgte  Festsetzung  Ihrer
Competenz  aus  den  Fürstenthtiimern  Hildesheim  und  Paderborn  nur  für  eine
provisorische  Bestimmung  ansehen  und  nicht  nur  eine  Erhöhung  derselben,
sondern  auch  eine  Berechnung  der  Cameral-Einkünfte  bis  zum  1.  December
1802  erwarten.  Ich  aber  kann  Denenselben  nicht  verhehlen,  dass  die
Aeusserung  dieser  Erwartung  Mich  in  der  Rücksicht  betrübt,  weil  sowohl
Meine  Ueberzeugung,  mehr,  als  wozu  Ich  verpflichtet  war,  gethan  zu  haben,

1)  No.  708.