1804
Mai  15

Mai  15

Mai  21

162  Urkunden  No.  714-715.

Das  Rescript  wird  auch  den  Kammern  in  Posen  und  Kalisch  &gt;»zur
Befolgung«  und  »zur  weiteren  Verfügung  an  die  Bischöfe«  mitgetheilt.

Cabinets-Ordre  an  die  Karthäuser  zu  Xanten  s.  unter  dem  5b.  Mai
1804,  No.  711.

715.  immediat-Bericht  der  Staats-Minister  Frhr.  v.  Hardenberg  und
v.  Angern.  Berlin  1804  Mai  21.
R.  89.  58.  J.  Ausfertigung;  das  Concept  entstand  in  Angern’s  Departement,  sa.  RB.  34.  6}.

Die  Sustentations-Kasse  für  die  linksrheinischen  Domkapitel.  Verhandlungen  des
Domdechanten  Frhr.  von  Spiegel  mi  dem  Kur-Erikanzler  über  die  Abgaben  der
Domkapitulare  hierfür.i)

»In  den  Entschädigungs-Traktaten  ist  auf  den  Grund  einer  Note  der
vermittelnden  Mächte  vom  18.  Januar  v.  J.  im  $  75  des  Haupt-Reichs-Deputations-Beschlusses
  vom  25.  Februar  ejusd.  festgesezt:

dass  zur  Sustentation  der  jenseits  Rheinischen  Dom-Capitul  und
Dienerschaften,  welche  aus  ihren  diesseits  Rheinschen  Gütern  ihren
nöthigen  Unterhalt  nicht  erhalten  könnten,  von  den  Dom-Capitularen,
welche  mehr  als  eine  Präbende  hätten,  ?2/,,  von  ihren  9/,,'*!"  inne
behalten  werden  sollten.

Die  hieraus  entstehende  Sustentations-Kasse  ist,  wie  das  ganze  Geschäft,
dem  Churfürsten  Erz-Kanzler  übertragen  worden,  und  derselbe  hat  daher
auch  die  entschädigten  Fürsten  aufgefordert,  von  den  Dom-Capituln  in  den
ihnen  zugefallenen  Entschädigungs-Provinzen  den  Betrag  ihrer  Reventien
und  des  abzugebenden  1/,t°ls  anzugeben.

Da  E.  K.  M.  die  in  Allerhöchstdero  Provinzen  zu  Hildesheim,  Paderborn
  und  Münster  befindlichen  Dom-Kapitul  noch  zur  Zeit  in  ihrer  Verfassung
  und  dem  Genuss  ihrer  Reventen  zu  belassen  geruhet  haben,  so  hat
denselben  requisitionsmässig  aufgegeben  werden  müssen,  diese  ihre  Reventien
und  die  mehrfach  präbendirten  Mitglieder  ihrer  Dom-Kapitul  anzugeben,  die
Berechnungen  der  bestimmten  Abgaben  nachzuweisen  und  solche  zu  der  von
dem  Churfürsten  Erz-Kanzler  bestimmten  Sustentations-Kasse  nach  Frankfurth
  am  Mayn  abzuführen.  Bei  dieser  Reventien-Angabe  und  der  Art  und
Weise,  dieses  !/,  der  mehrfach  präbendirten  Dom-Capitularen  auszumitteln,
entstanden  aber  erhebliche  Differenzien  zwischen  den  besagten  Dom-Capituln
und  der  von  dem  Churfürsten  Erz-Canzler  in  Regensburg  niedergesezten
Sustentations-Commission,  indem  diese  leztere  die  Disposition  des  Gesezzes
sehr  weit  auszudehnen  suchte:  die  Dom-Capitul  aber  deren  Behauptungen
mit  Grunde  bestritten.

Dieselben  schickten  daher  den  Müinsterschen  Dom-Dechanten  Freiherrn
von  Spiegel  nach  Regensburg  ab,  um  ihr  Recht  persönlich  näher  darzuthun
und  mit  gedachter  p.  Commission  zu  unterhandeln;  und  sie  bathen  um

1)  Cfr.  No.  663  und  723.