Südpreussen.  Linkes  Rheinufer.  163

diesseitige  Verwendung  durch  E.  K.  M.  Comitial-Gesandten  zu  Regensburg,  0
welche  ihnen  um  so  weniger  zu  verweigern  war,  da  sie  nicht  allein  als  E.

K.  M.  Unterthanen  Allerhöchstdero  Schutz  und  Vertretung  erwarten  konnten,

sondern  auch  der  Staat  dabei  sehr  interessirt  war,  dass  diese  jährlich  aus

dem  Lande  gehende  Summe  Geldes  nicht  über  die  Gebühr  vergrössert  werden

mögte.

Der  p.  Freiherr  von  Spiegel  hat  diesen  Auftrag  mit  der  ihm  beiwohnenden
  und  sonst  von  ihm  bekannten  Klugheit  und  Geschicklichkeit  ausgeführt,
und  nicht  nur  E.  K.  M.  Gesandtschaft,  sondern  auch  der  Churfürst  Erz-Canzler
  hat  seine  vorzügliche  Zufriedenheit  mit  seinem  Benehmen  zu  erkennen
  gegeben,  und  das  endliche  Resultat  der  Unterhandlungen  ist  gewesen,
dass  der  Churfürst-Erz-Canzler  nach  der  ...  hierbei  gefügten  Erklärung
desselben  vom  2.  November!)  pr.  die  Bestimmung  (sic!)  der  Differenzien
lediglich  E.K.M.  ...  anheim  gestellt  und  derselben  unbedingt  im  Voraus
sich  unterworfen  hat.

Zu  diesem  Behuf  sehen  wir  uns  zu  dem  gegenwärtigen  ...  Vortrage
veranlasst  und,  nachdem  die  Sache  nunmehr  vollständig  dazu  aufgeklärt
und  die  verschiedenen  Nachrichten  darüber  durch  den  p.  v.  Spiegel  sehr
zwekmässig  zusammen  gebracht  worden,  bemerken  wir  darliber  ehrerbietigst
folgendes:

Der  Churfürst-Erz-Canzler  oder  vielmehr  die  von  ihm  unter  dem
Präsidio  des  Grafen  von  Stadion  niedergesezte  Sustentations-  Commission
hat  das  1/,te!  von  den  mehrfach  präbendirten  Dom-Capitularen  nicht  nur
von  den  Dom-Präbenden,  sondern  auch  von  den  Präbenden,  welche  sie  in
Collegiat-Stiftern  besitzen,  nicht  nur  von  den  Haupt-Reventien  (Corpus
Praebendae),  sondern  auch  von  den  accidentellen  Neben-Reventien,  von  den
Officien,  Präsenzen,  Archidiaconaten  und  Oblegien  gefordert;  sie  hat  auch
nicht  eine  einzige  Präbende  frei  lassen  wollen.

Dagegen  führen  die  Dom-Capitul  mit  Grunde  an,  dass  in  dem  $  75
des  Haupt-Reichs-Deputations-Schlusses  allein  von  den  Präbenden  der  Dom-Capitul,
  nicht  aber  der  Collegiat-Stifter  die  Rede  sei,  dass  nach  canonischem
Rechte  unter  dem  Namen  der  Präbende  allein  das  Corpus  Praebendae  verstanden
  würde,  nicht  aber  die  Neben-Revenüen,  welche  durch  die  Gegenwart
  und  gewisse  Dienstleistungen  der  Präbendirten  nach  Römisch-Chatolischem
  Ausdrucke  verdient  werden  müssen,  dass  endlich  der  $  75  des
Reichs-Deputations-Beschlusses  bei  den  contribuirenden  Fürsten  nur  eine
Präbende  besteuere,  woraus  bei  dem  Mangel  näherer  Bestimmungen  wegen
der  Domherrlichen  Präbenden  zu  schliessen  sei,  dass  auch  hier  wenigstens
eine  Präbende  frei  gelassen  werden  solle.

Wir  halten  diese  Behauptungen  für  strenge  gerecht,  und  zwar  mit  den
Bestimmungen,  dass  nicht  die  am  meisten  eintragende,  sondern  die  erste

1,  No.  608.
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