1804
Mai  21

164  Urkunden  No.  715—716.

Präbende,  die  ein  Dom-Capitular  erworben  hat,  als  die  freie  Präbende  angesehen,
  dass  aber  als  solche  Erwerbung  der  Tag  der  Aufschwörung  oder
Investitur,  nicht  aber  der  oft  später  erfolgende  Tag  der  Emancipation  oder
der  Besizergreifung  angenommen  werden  müsse,  weil  jenes  das  Recht  auf
die  Präbende  schon  enthält,  dieses  aber  erst  den  dinglichen  Besiz  verschaft,
  und,  nach  canonischen  Rechten,  eigentlich  die  erste  Präbende,  womit
  ein  Canonicus  investirt  wird,  nur  die  rechtmässige  ist,  da,  strenge  genommen,
  er  mehrere  nicht  als  diese  eine  besitzen  darf  und  die  übrigen  nur
per  indulgentiam  zugestanden  sind.

Dagegen  ist  es  unbedenklich  und  von  dem  Churfürsten-Erz-Kanzler  in
den  Reichstags-Verhandlungen  selbst  anerkannt,  dass  die  Präbenden  in  den
Dom-Capituln  älterer  säcularisirter  Provinzen  hier  nicht  mit  angerechnet
werden  dürfen.

Nach  diesen  Grundsätzen  sind  die  genauesten  Berechnungen  angefertiget
worden,  und  es  ergiebt  sich  daraus,  ...  dass  der  Beitrag  der  mehrfach
präbendirten  Domherrn  beträgt  und  zwar:

1.  vom  Dom-Capitul  zu  Münster.  .  .  .  1299  Rthir.  12  Gr.  8  Pfg.
2.  vom  Dom-Capitul  zu  Paderborn  .  .  .  863  -  2  -  3  -
3.  vom  Dom-Capitul  zu  Hildesheim  .  .  1062  -  22  -5-Summa

  3215  Rthlr.  13  Gr.  4  Pfg.

oder  in  Reichs-Gulden  nach  dem  24  Fl.  Fuss,  wornach  alle  Sätze  des  Reichs-Deputations-Beschlusses
  berechnet  sind:  5787  Fl.  54  X".

_  Wenn  also  E.  K.  M.  diese  Grundsätze,  welche  wir  pflichtmässig  für
gerecht  und  angemessen  erkennen,  zu  genehmigen  geruhen  mögten,  so  dürfte
auf  dieses  Quantum  der  jährliche  Beitrag,  jedoch  individuell  auf  die  jezzigen
Personen,  dergestalt  festzusetzen  sein,  dass,  wenn  eine  oder  die  andere  abstirbt,
  deren  Beitrag  cessirt,  sobald  die  Nachjahre  der  Erben  beendiget  sind,
indem  nachher  die  Verbindlichkeit  E.  K.  M.  bei  dem  Anfall  dieser  Präbenden
hinwegfällt  und  die  Fortdauer  derselben  in  dem  Haupt-Reichs-Deputations
Beschlusse  nirgends  begründet  ist.  In  Ansehung  des  Anfangs  dieser  Abgabe
  haben  die  Dohm-Capitul  auch  noch  Ausstellungen  gemacht  und  bitten
wollen,  solche  erst  mit  dem  Jahre  1803  eintreten  zu  lassen;  allein  da  die
Säcularisation  und  alle  daraus  entstandenen  ähnlichen  Zahlungen  mit  dem
1.  December  1802  angefangen  haben,  so  ist  es  auch  gerecht,  dass  damit
schon  die  Sustentations-Abgabe  anfange  und  von  diesem  Zeitpunkte  ab  das
erste  Jahr  gerechnet  werde.  Dieses  ist  auch  schon  von  den  Dohm-Capituln
auf  die  an  sie  ergangene  Aufforderung  an  die  Sustentations-  Casse  bezahlt
worden,  und  zwar  in  grösseren  Summen,  weil  damals  die  Grundsätze  noch
nicht  entwickelt  und  die  Berechnungen  völlig  ins  Klare  gesezt  waren,  80
dass  sie  im  November  v.  J.  durch  den  Dom-Dechanten  Freiherrn  von  Spiegel
in  Regensburg  haben  bezahlen  lassen  und  zwar:

I,  x