Linkes  Rheinufer.  Konkordat.  165

1.  von  Münster  .  .  .  2  2.2.2.2...  2033  Rthlr.  15  Gr.  7  Pfg.

2.  von  Paderborn.  .  .  .  .».  :  2...  1142  -  1  -—  -

3.  von  Hildesheim  .  .  .  .  2.  ...435  -  —  -  —  -
Summa  8110  Rthlr.  16  Gr.  7  Pfg.
mithin  gegen  die  eigentliche  Abgabe  ad.  .  .  .  3215  Rthir.  13  Gr.  4  Pig.

zu  viel  4895  Rthir.  3  Gr.  3  Pfg.

Diese  prompte  Zahlungen,  welche  von  den  Dom-Capituln  in  E.K.M.
Entschädigungs-Provinzen  und  nur  von  wenigen  andern  Landesherın  geleistet
worden,  haben  die  Sustentations-Casse  in  Stand  gesezt,  ihre  Obliegenheit
gegen  eine  Menge  durch  das  Schicksal  der  jenseit  Rheinischen  Provinzen
in  Armuth  gesezten  Personen  zu  erfüllen,  und  der  Churfürst-Erz-Canzler
hat  daher  dieses  in  den  officiellen  Verhandlungen  vor  dem  Reichstage  rtühmlichst
  und  mit  Dankbarkeit  gegen  E.  K.  M.  erwähnt.

Die  Zahlung  ist  auch  zwar  immer  vorbehältlich  des  Rechts  geschehen;
dennoch  aber  dürfte  eine  Wiederzurtikforderung  oder  Compensation  nicht
wohl  statthaft  sein,  und  daher  haben  die  Dom-Capitul  selbst  solche  schon
unter  sich  repartirt,  welches  man  füglich  auf  sich  beruhen  lassen  kann;  so
wie  im  Uebrigen  auch  vorbedungen  ist,  dass  diese  Grundsätze  demnächst
bei  der  Reventten-Angabe  der  Dom-Capitul  selbst  in  Rücksicht  des  E.  K.  M.
gebührenden  !/,.t*®  der  Reventien  nicht  zur  Folge  gezogen  und  darauf  sich
abberufen  werden  könne.«  ...

Die  Cabinets-Ordre  an  Hardenberg  und  Angern,  d.d.  Mockerau  1804
Juni  2,  fordert  noch  Ergänzungen  zu  diesem  Berichte!),  um  für  Dalberg’s
Forderungen  »die  Gründe  vollständiger  kennen  zu  lernen  und  sorgfältig  zu
beachten.  «
R.  34.  67.  Ausfertigung.

716.  Staats-Minister  Frhr.  v.  Hardenberg  an  den  &gt;Hochfürstlich

Oranien-Fuldaischen  Geheimen  Rath«  v.  Arnoldi.  Berlin  1804  Mai  25.
B.  XI.  Rom.  Concept,  geschrieben  von  Küster,  gez.  Hardenberg.

Ein  allgemeines  deutsches  Konkordat  dürfe  in  Regensburg  nicht  verhandelt  werden.
Doeh  sei  die  vorgeschlagene  Vereinigung  der  protestantischen  Fürsten  dagegen  noch
nicht  rathsam.

Antwortet  auf  eine  Anfrage  Arnoldi’s  vom  4.  Mai:  ...  »Der  hiesige
Königl.  Hof  pflichtet  völlig  bei,  dass  eine  dergleichen  Unterhandlung,  wenn
es  dazu  in  Regensburg  kommen  sollte,  nicht  anders  als  nur  für  die  Päpstliche
  Hierarchie  beförderlich,  hingegen  für  die  Freiheiten  und  Rechte  der
weltlichen  Fürsten  sehr  nachtheilig  ausfallen  würde.  Derselbe  wird  für  sich
und  seine  Staaten  sich  nie  in  solche  einlassen.  Er  verbleibt  vielmehr
seines  Orts  bei  dem  bisher  befolgten  System,  dass,  wenn  er  auch  allerdings
  über  vorkommende  spezielle  einzelne  Angelegenheiten  jedesmal  directe

1)  No.  723.

1804
Mai  21

Juni  2

1804
Mai  25