1804
Mai  25

Mai  27

166  Urkunden  No.  716-718.

zu  Rom  Verhandlungen  pflegen  lässt,  er  doch  niemals  die  Form  und  das
Wesen  von  Concordaten  oder  tiberhaupt  von  bilateralen  Acten  sich  ge
fallen  lassen  kann  und  wird,  da  solche  nur  ein  Nachgeben  und  ein  Vortheilbewilligen
  voraussetzen,  welches  mit  den  Grundsätzen  eines  protestantischen
  Souverains  nicht  vereinbarlich  ist,  der  blos  zur  Beruhigung  der
Gewissen  seiner  katholischen  Unterthanen,  so  dass  seinen  Majestätsrechten
kein  Eintrag  geschiehet,  mit  dem  römischen  Hof  negotiiren  kann.

Wenn  auch  für  die  Reichs-Provinzen  8.  K.  M.  ausdrücklich  durch  den
letzten  Deputations-  und  Reichsschluss  $  25  noch  eine  mehrere  Befreiung
in  Absicht  der  hierarchischen  Verfassung,  als  für  andere  Reichsständische
Länder,  stipuliret  worden  ist,  so  werden  doch  8.  M.  es  sehr  gern  unterstützen
  und  überall  besstens  befördern,  dass  allen  und  insbesondere  den
evangelischen  Reichsmitständen  die  nämliche  Freiheiten  und  Rechte  zu  Gute
kommen,  wie  solche  schon  der  Westphäliche  Friede  sichergestellt  und  der
Entschädigungs-Recess  neu  übertragen  und  bestätigt  hat,  und  dass  nahmentlich
  jede  Concordat-Unterhandlung,  die  diesen  Rechten  nur  offenbaren  Abbruch
  thun  würde,  möglichst  abgewendet  werde.  Da  es  indess  soweit  noch
nicht  gekommen  zu  sein  scheinet  und  vielleicht  die  besorgliche  Wendung
der  Sache  von  selbst  unterbleibet,  so  stelle  ichE.H...  .  Berurtheilung  anheim,
  ob  es  nicht  von  Seiten  der  protestantischen  Höfe  das  rathsamste  sein
dürfte,  noch  die  weitere  Entwickelung  der  Umstände  abzuwarten  und  eine
zur  Publicität  unfehlbar  gedeihende  Vereinigung  zwischen  den  Höfen,  wo
durch  nur  die  Sache  eher  in  Bewegung  gesetzt  und  gewissermassen  provociret
  werden  könnte,  zu  unterstützen.e  ...

717.  Immediat-Bericht  der  Staats-Minister  Frhr.  v.  d.  Reck  und

v.  Massow.  Berlin  1804  Mai  27.
R.  89.  32.  B.  Ausfertigung.
Dem  Bischofe  von  Kulm  steht  nicht  das  Recht  zu,  Titular-Domherren  zu  ernennen.

»Der  zeitige  Bischof  von  Culm,  Graf  v.  Rydzinski,  hat  den  Decan
Karpinsky  zu  Grabowo  und  Propst  Wieckewitz  zu  Titular-Domherren  beregten
Dom-Capitels  mit  Tragung  der  Ordens-Zeichen  ernannt  und  die  Bestätigung
nachgesucht.

Da  aber  nach  dem  darüber  erforderten  Bericht  der  Westpreussischen
Regierung  seit  dem  diesseitigen  Territorial-  Besitz  dieser  Provinz  keine
Titular-Domherren  bestätiget  worden  und  diese  Anmassung  des  Bischofs
durch  die  Bestätigung  leicht  einen  Schein  der  Rechtlichkeit  dafür  abgeben
könnte,  ist  er  wiederholt  mit  seinem  Gesuch  abgewiesen  worden,  wogegen
er  anderweit  nur  auf  diesen  Fall,  und  da  die  Sache  in  seiner  Diöces  ruchbar
  geworden,  seine  Bitte  wiederholet.

Ob  nun  zwar  demselben  zu  Aufrechterhaltung  des  Grundsatzes,  das
ihm  als  Bischof  dergleichen  Ernennung  nicht  zustehe,  die  Bestätigung  noch-