Konkordat.  Kulm.  Pfarrzwang.  167

mals  wird  versaget  und  derselbe  wird  angewiesen  werden  müssen,  sich

solcher  Anmassungen  gänzlich  zu  enthalten,  so  fragen  wir  demnach...  an:
ob  E.  K.  M.  den  Decan  Karpinsky  und  Propst  Wieckewitz,  die  nach
des  Bischofs  Zeugniss  sehr  verdiente  Männer  sind  und  denen  die
Abweisung  bei  einmal  ruchbar  gewordener  Sache  sehr  kränkend
seyn  würde,  Allerhöchstselbst  zu  Titular-Domherren  mit  Tragung
der  Stifts-Ordens-Zeichen  aus  landesherrlicher  Macht  zu  ernennen
und  zu  genehmigen  geruhen  wollen,  dass  ftir  sie  diese  Begnadigung
nicht  als  Confirmation,  sondern  als  eine  neue  Ernennung  ausgefertiget
werden  könne.«

Rand-Verfügung,  geschrieben  von  Beyme:
»d.  18.  Juni  1804.
Approbirt  beydes,  sowohl  dass  dem  Bischof  die  Bestätigung  zu  versagen
und  ihm  ähnliche  Anmassungen  für  die  Zukunft  zu  inhibiren,  als  dass  der
Karpinsky  und  Wieckewitz  vorgeschlagenermaassen  aus  landesherrlicher  Macht
zu  Titular-Domherren  zu  ernennen.  «

Hiernsch  Cabinets-Ordre  an  Reck  und  Massow,  Charlottenburg  1804
Juni  18.
Ausfertigung  in  R.  7.  B.  23.  CC.,  wo  auch  die  Vorakten  dieses  Immediat-Berichtes  beruben,

718.  Cabinets-Ordre  an  das  Justiz-Departoment.  Stargard  1804
Mai  28.

R.  47.  33.  Abschrift.  RE.  59.  Minüten  des  Cabinets.  117.

Mu  dem  Pfarrzehnt  der  Protestanten  zu  Müeusky  (?  Milewo?  Millowo?)  für  den  Katholischen
  Pfarrer  muss  es  bis  zu  dem  allgemeinen  Gesetze  wegen  der  Aufhebung  sein
Bewenden  haben.  Der  Noralsehnt  müsse  überall  abgeschafft  werden.)

»8.  K.  M.  von  Preussen  p.  haben  aus  dem  Berichte  des  Justiz-Departements
  vom  14.  d.  M.,  über  die...  Vorstellung  der  Holländer  Gemeinde
zu  Milewsky,  ersehen,  welche  Bewandniss  es  mit  dem  von  den  Supplikanten
dem  katholischen  Pfarrer  von  ihren  in  Besitz  habenden  Ländereyen  zu  entrichtenden
  Decem  hat?),  und  bei  den  angezeigten  Umständen  bleibt  freilich
in  diesem  Falle  nur  die  von  dem  Justiz-Departement  vorgeschlagene  Auskunft
  übrig,  so  dass  Höchstdieselben  daher  auch  die  Gemeine  angewiesen
haben,  sich  bei  den  ergangenen  Erkenntnissen  zu  beruhigen  und  Höchstdero
  Festsetzungen  tiber  den  Pfarrzehent  der  Protestanten  an  die  kathoiische
  Geistlichkeit  in  Süüidpreussen  abzuwarten.  Da  jedoch  8.  M.  den  Noval-Zehent
  ohne  Unterschied,  als  der  Landes-Cultur  schädlich,  für  alle  ktinflige
Fälle,  wo  derselbe  noch  nicht  erhoben  ist,  abschaffen  lassen,  und  gleichergestalt
  den  Zehent  von  Protestanten  an  katholische  Geistliche  ferner  nicht

1)  Cfr.  No.  708.  2)  Die  Abschrift  ist  hier  verstimmelt.

1804
Mai  27

Juni  18

Mei  28