1804
Juni  27

176  Urkunden  No.  723—724.

herrn  überlassen.  Bald  aber  hat  er  eine  eigne  geistliche  Sustentations-Commission,
  bestehend  aus  Deputirten  der  jenseits  Rheins  aufgehobenen
Dom-Capitul  zu  Trier,  Basel,  Lüttich  u.  s.  w.  unter  dem  Vorsitze  des
Mainzischen  Dom-Capitularen,  Grafen  von  Stadion,  zu  Regensburg  etablirt,
und  an  diese  denn  die  Sache  verwiesen.

Mit  derselben  ist  solche  denn  auch  weiter  verhandelt,  ihr  sind  die
Gegenvorstellungen  und  Ausführungen  der  diesseitigen  Dom-Capitul  und  die
Gründe  mitgetheilt,  welche  unterm  21.  v.  M.  wirE.K.M.  kürzlich...  angezeigt
  haben.  Die  Sustentations-Commission  hat  in  Beantwortung  derselben
überall  den  $  75  des  Reichs-Deputations-Beschlusses  zum  Grunde  gelegt  und
anerkannt,  dass  die  Obliegenheit  der  mehrfach  präbendirten  Domherrn  nicht
weiter  ausgedehnet  werden  könne,  als  dieses  Gesetz  es  verordne.  Sie  hat
dagegen  aus  dem  allgemeinen  Sinn  desselben,  der  auf  die  Erhaltung  der
ausser  Brod  gekommenen  jenseitrheinischen  Domherrn  gerichtet  sey,  hergeleitet,
  dass  hierauf  mehr,  als  auf  den  restrietiven  Wort-Verstand  gesehen
werden  mtisse,  zumal  von  einer  Alimentation  als  einer  privilegirten  Sache
die  Rede  sey.

Wenn  also  von  Präbenden  die  Rede  sey,  so  könnten  darunter  eben
sowohl  die  Präbenden  in  Collegiat-Stiftern,  welche  Domherrn  besitzen,  als
die  Dom-Präbenden  allein  verstanden  werden.

Unter  dem  Ausdruck:  des  bisherigen  Genusses,  wären  sämtliche
Reventien,  nicht  blos  von  dem  Corpus  praebendae,  sondern  auch  von  den
Präsentien,  Dignitäten  u.  s.  w.  zu  verstehen,  zumal  diese  alle  auch  dem
landesherrlichen  1/,,t*!,  welches  sie  abgeben  sollten,  unterworfen  wären.

Dass  eine  Präbende  frey  bleiben  solle,  dafür  scheine  freilich
die  Analogie  der  Fürsten-Bischöfe  zu  sprechen;  allein  diese  besondere  Bestimmung
  sey  in  Ansehung  der  Domherrn  nirgends  ausgedrückt,  und  darum
könnte  der  Ausdruck  von  Präbenden,  von  allen  mehrfachen  Präbenden  verstanden
  werden.

Die  Sustentations-Commission  hat  indessen  auch  selbst  erklärt,  dass  in
der  Folge,  nach  Gerechtigkeit  und  Billigkeit,  manches  hierunter  näher  zu
bestimmen  seyn  dürfte.  In  ihrem  unterm  16.  Februar  d.  J.  durch  den
Churfürsten  Erz-Kanzler  an  den  Reichstag  gebrachten  ersten  Bericht  von
ihren  Commissarischen  Verhandlungen  tiber  diesen  Gegenstand  hat  sie  allein
die  von  der  Reichs-Deputation  als  erschöpfend  angenommene  erste  Anzeige
des  Churfürsten  Erz-Kanzlers  vom  17.  Februar  pr.  zum  Grunde  gelegt,
auch  einige  allgemeine  Rücksichten  der  Billigkeit  angenommen,  z.  B.  die
Domdechanten  frey  zu  lassen,  weil  deren  Stelle  eine  mit  Arbeit  verbundene
Dignität  sey;  wogegen  sie  Beispielsweise  die  Abführung  der  Quote  von
mehrern  Präbenden  angenommen  hat.

Auf  diese  Gründe  haben  die  Dom-Capitul  in  E.  K.  M.  Entschädigungs-Provinzen
  sehr  ausführlich  geantwortet,  womit  wir  indessen  Allerhöchstdieselben
  hier  nicht  mehr  behelligen  mögen,  wovon  aber  das  Wesentliche