Linkes  Rheinufer.  Halberstadt.  177

in  unserm  ...  Berichte  vom  21.  v.  M.  enthalten  ist,  und  welches  sich  darauf  |
redueirt,  dass  die  Sustentations-Bestimmung  mit  der  landesherrlichen  Abgabe  ”
des  !/,,%!  nicht  in  Verbindung  stehe  und  die  Auslegung  der  erstern  aus
dem  gesammten  $  75  und  aus  sonstigen  Umständen  geschehen  miisse.

In  der  That  liegt  auch  die  ganze  Differenz  in  der  Dunkelheit  dieses
Sphen  des  Reichs-Deputations-Conclusi,  der  sich  auf  mehrere  Weise  auslegen
  lässt.  Darum  hat  auch  wohl  der  Churfürst  Erz-Kanzler  darüber  nicht
für  sich  entscheiden  wollen.  Er  hat  aber  auch,  Inhalts  der  unserm  Beriehte
  vom  21.  v.M.  ..  .  beigeftigten  Erklärung  !),  nicht  eigentlich  auf  einen
schiedsrichterlichen  Ausspruch  E.  K.  M.  tiber  die  von  beiden  Seiten  vorgetragenen
  Argumentationen  angetragen,  sondern  vielmehr,  unter  stillschweigender
  Beseitigung  der  Differenz,  E.  K.  M.  nur  ersucht,  landesväterlich  zu
erwägen  und  zu  bestimmen,  was  die  Dom-Capitel  zu  dem  Sustentations-Fonds
  beitragen  sollen.

Bei  der  Sustentations-Commission  selbst  ist  die  Absicht  sehr  verzeihlich,
  diesen  Fonds  zum  Bessten  der  Noth  leidenden  jenseitsrheinischen  Geistlichen
  möglichst  zu  erweitern,  da  die  Mitglieder  der  Commission  selbst  zu
denselben  gehören;  allein  dies  kann  denn  auch  den  diesseitigen  mehrfach
präbendirten  Domherrn  sehr  drückend  werden,  zumal  diese  dergleichen
Präbenden  nicht  ganz  umsonst  zu  besitzen  pflegen,  sondern  aus  ihrem  Vermögen
  den  Ihrigen,  wie  in  der  Regel  bei  solchen  Familien  der  Fall  ist,
durch  Ueberlassung  eines  oder  des  andern  Theils  der  elterlichen  Erbschaft
haben  gerecht  werden  müssen;  so  wie  auch  das  öffentliche  Wohl  des  Staats
für  die  nicht  zu  grosse  Ausdehnung  der  Forderungen  spricht,  da?)  schon
an  sich  ein  beträchtliches  Geld-Quantum  dafür  und  ftir  die  Bischöfe  von
Basel  und  Lüttich  ausserhalb  Landes  geht  und  dorten  verzehrt  wird.«

724.  Immediat-Bericht  der  Staats-Minister  Frhr.  v.  d.  Reck,  [v.  Massow]
und  v.  Angern.  Berlin  1804  Juni  27.

R.  $4.  32,  H.  Ausfertigung.  Concept,  Anweisung  von  Sack,  R.  70.  Haupt-Kommission.  II,
DV.  12.

Weitere  Darlegung  der  allgemeinen  Grundsätze  für  die  Aufhebung  der  Klöster  im
Halberstädtischen.  Die  fundirten  Manns-Klöster  seien  sogleich  aufzuheben,  die  Mendikanten-Klöster
  der  Seelsorge  wegen  zu  belassen,  bis  dafür  Ersatz  geschafft,  von  den
Nonnen-Klöstern  einige  überhaupt  beizubehalten.3)

.  »Bei  der  angestellten  gemeinschaftlichen  Prüfung‘)  sind  wir  nun

von  folgenden  Erfahrungen  ausgegangen:
Wenn  man  in  katholischen  oder  vermischten  Ländern  gelebt  und  das
Kirchen-  und  Kloster-Wesen  der  Katholiken  näher  kennen  gelernt  hat,  so
hat  man  deutlich  zu  bemerken  Gelegenheit,  dass  das  katholische  Publicum  für

1)  No.  668.  2;  Vorlage:  »die.&lt;  3)  Cfr.  No.  704,  733  und  734.
4,  Mit  dem  jetzt  abwesenden  Staats-Minister  v.  Massow.
Granier,  Preussen  und  die  ksth.  Kirche.  IX.  12

1804
uni  27

Juni  27