1804
Juni  27

178  Urkunde  No.  724.

die  fundirten  Mönchs-Klöster  gar  keine  Achtung  hat,  weil  es  die  Mönche
darinn  für  wohllebende  Müssiggänger  hält,  welche  auch  dies  Urtheil  oft
durch  tippiges  Leben  und  ärgerlichen  Wandel  noch  mehr  provociren.  Die
Nonnen-Klöster  werden  als  Versorgungs-Anstalten  unverheyratbeter  und  bedürftiger
  Mädchen  geduldet;  aber  die  Mendicanten-Klöster  werden  als  Anstalten
  strenge  und  einfach  lebender,  sich  mit  dem  Gottesdienst  und  dem
Religions-Unterricht  abgebender  Männer  sehr  geachtet.

Daher  hat  man,  selbst  in  den  neuen  Entschädigungs-Ländern,  welche
gröstentheils  katholische  Unterthanen  enthalten,  in  Ansehung  der  wegen  der
Klöster  getroffenen  Maasregeln  das  gröste  Publicum  auf  seiner  Seite  gehabt;
und  z.  B.  im  Fürstenthum  Hildesheim  ist  das  Benedictiner-Kloster  St.  Mich»
elis  in  Hildesheim  das  einzige  fundirte  Kloster  gewesen,  dessen  Beibehaltung
vom  Publico  gewtinscht  worden,  weil  es  durch  sein  regelmässiges,  ordentiches
  Leben  und  seine  Bestimmung  für  Seelsorge  und  Jugend-Erziehung  so
viel  Achtung  genossen  hat,  als  das  Publicum  allgemein  für  das  dortige
Capuziner-,  als  ein  Mendicanten-Kloster  an  den  Tag  gelegt  hat.

Eben  dies  wird  nun  in  E.K.M.  Altern  Provinzen  noch  um  so  mehr
der  Fall  seyn,  da  solche  gröstentheils  protestantische  Eingesessene  enthalten;
und  deshalb  wird  gewiss  die  Aufhebung  der  fundirten  Manns-Klöster  keinen
Anstoss  geben,  auch  darunter  die  Seelsorge  nicht  leiden,  wenn  nur  die
Mendicanten-Klöster  fürs  erste  noch  beibehalten,  und  da,  wo  es  räthlich  ist,
noch  Pfarreyen  fundirt  werden.

Insbesondere  ist  es  auch  bey  der  Stadt  Halberstadt  jedem,  der  dort
gewesen  ist,  nicht  unbekannt  geblieben,  wie  wenig  Achtung  das  Benedictiner-'!)
Kloster  St.  Johann  geniesst,  dagegen  die  Franciscaner,  auch  dorten,  von
allen  Religions-Partheyen  geachtet  werden,  weshalb  die  Aufhebung  des
ersteren  gewiss  um  so  weniger  irgend  einen  nachtheiligen  Eindruck  machen
wiirde,  als  E.K.  M.  einen  Theil  dieser  Reventen  wieder  zu  Kirchen-  und
Schul-Angelegenheiten  zu  verwenden  die  Absicht  hegen.

Aber  auch  ftir  die  Conventualen  selbst  ist  die  Aufhebung  der  fundirten
Klöster  besser,  und,  nach  ihren  häufigen  Aeusserungen,  wiünschenswerther,
als  das  Zusammenlegen  und  Aussterben.  Denn  in  diesem  letzteren  Falle
bleiben  sie  an  ihre  Pflichten  im  Kloster  gebunden  und  sind  also  dem  Chordienst
  u.  8.  w.  unterworfen,  eg  mögen  noch  so  wenige  vorhanden  seyn;  und
diese  Last  wird  sodann  nicht  geringe.  Sie  dürfen  auch  nicht  heraustreten,
ehe  das  Kloster  aufgehoben  ist;  und  das  Zusammenlegen  mehrerer  Klöster
findet  die  grosse  Schwierigkeit,  dass  bey  mehreren  Orden  die  Differens  der
Regel  und  der  Lebensart  sehr  gross  ist,  auch  dass  jeder  der  fundirten
Mönche  auf  Lebenszeit  nur  auf  sein  eignes  Kloster  Profess  thut.  Wird  nun
aber  das  Kloster  aufgehoben,  so  fallen  alle  jene  Lasten  weg,  mancher  zieht
sich  zu  seinen  Verwandten  zurück,  und  manche  werden  auch  durch  Seelsorge,
  Schul-Unterricht  pp.  dem  Staate  nützlich,  wie  ihnen,  #0  wie  es  nach

1,  Vielmehr:  »Augustiner-Kloster«.