Halberstadt.  Klosteraufhebung.  179

dem  Reichs-Deputations-Beschluss  vom  25.  Februar  pr.  $  57  in  den  Ent-  Pe
sohädigungs-Provinzen  geschehen  ist,  auch  hier  bey  Bewilligung  der  Pensionen
  zur  Pflicht  gemacht  werden  kann.

Bey  den  Mendicanten-Klöstern  kann  tberdem  die  Verstärkung  der
Klöster  durch  verbotene  Annahme  der  Novizen  nicht  einmal  sofort  verhütet
  werden,  indem  solche  in  Provinzen  vertheilt  sind,  und  die  Mönche
alle  drey  Jahre  aus  einem  Kloster  in  das  andere  versetzt  werden,  dagegen
man  nur  in  eines  dieser  Klöster  Novizen  aufnimmt,  die  nachher  in  die
andern  wandern.  Da  nun  eine  Pensionirung  derselben  mit  einemmale  nicht
geschehen  kann,  weil  ihrer  zu  viele  und  sie  ohne  Vermögen  sind,  so  kann
such  das  Aussterben  nur  langsam  von  statten  gehen.

Die  Vermögens-Verwaltung  und  Verpflegung  der  Mönche  ist,  wenn  die
fandirten  Klöster  nicht  aufgehoben  werden,  ebenfalls  mit  vielen  Schwierigkeiten
  verknüpft.  Bis  jetzt  haben  sie  von  dem  ganzen  Vermögen  des
Klosters  gelebt  und  daraus  das  Übrigbleibende  an  Arme,  ihrer  Ordens-Regel
  zufolge,  vertheilt.  Darin  lässt  sich,  so  lange  das  Kloster  besteht,
nieht  wohl  eine  Einschränkung  machen,  und  will  man  sie  verpflegen  lassen,
so  wird  dies,  abgerechnet  die  allgemeine  Unzufriedenheit,  gewiss  nicht
wohlfeiler  zu  beschaffen  seyn.  Eine  strenge  Aufsicht  und  Rechnungsführung
zu  veranstalten,  ist  sehr  mislich,  und  mit  alle  dem  wird  eine  Entfremdung
alles  Mobiliare,  des  Silbers,  des  Kirchen-Schatzes  und  d.  gl.  nicht  verhitet
werden  können,  wie  die  Erfahrung  bey  denjenigen  Klöstern  in  den  Entschädigungs-Provinzen,
  die  nicht  sogleich  haben  aufgehoben  werden  können,
gelehrt  hat.

Aus  diesen  allgemeinen  Gründen  halten  wir  die  in  der...  Cabinets-Ordre
  vom  19.  April  d.  J.1)  aufgestellten  Ideen  nicht  für  anwendbar  bey
Säcularisation  der  Klöster  in  den  alten  deutschen  Provinzen  E.  K.  M.,  und
wir  fügen  zur  Bestärkung  dessen  ein  Gutachten  der  Halberstädtischen  Landes-Collegien
  vom  28!"  Februar  d.  J.  ...  hierbey,  worin  dieser  Gegenstand
noch  näher  von  allen  Seiten  beleuchtet  worden,  und  worauf  wir  unser  Urtheil
  im  Bericht  vom  15.  April  c.  im  Wesentlichen,  mit  einigen  nötig  geschienenen
  näheren  Bestimmungen,  gebauet  haben.

Dem  zufolge  halten  wir  für  das  angemessenste,  die  einmal  Allerhöchst
beschlossene  Säcularisation  der  Klöster  in  diesen  Provinzen  so  ausführen
zu  lassen,  wie  dieser  Bericht  dazu  die  allgemeinen  Grundsätze  enthält.  Es
dürften  also

1.  die  fundirten  Klöster  gleich  aufzuheben,  das  Vermögen,  wie  es  in
den  Entschädigungs-Provinzen  geschehen,  völlig  zu  realisiren  und  in  Domainen-Aemter
  zu  verwandeln,  den  Kloster-Geistlichen  angemessene  Pensionen
  daraus  zu  geben  und  für  die  nöthigen  Kirchen-  und  Schul-Anstalten
gleichfalls  aus  demselben  zu  sorgen  seyn.  Nur  auf  diese  Weise  lässt  sich

eine  baldige  gute  Benutzung  des  bis  jetzt  meist  verwahrloseten  Kloster-1)

  Chr.  No.  704.
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