1804
Juni  27

180  Urkunde  No.  724.

Vermögens  einführen  und  der  Ertrag  desselben  übersehen,  auch  darüber,
nach  E.  K.  M.  nächster  Bestimmung,  Behufs  anderer  öffentlichen  Anstalten
und  zum  Besten  Allerhöchstdero  Finanzen  darüber  disponiren,  welches  aber
alles  im  entgegengesetzten  Falle  nicht  geschehen  kann.  Nur  dann  können
mit  Zufriedenheit  der  Kloster-Geistlichen  mehrere  derselben  für  die  Wahl
als  Pfarr-Geistliche  p.  nutzbar  gemacht  und  ihre  Pension  verringert  werden,
und  nur  80  hört  die  ganze  geistliche  Corporation  und  aller  Einfluss  derselben
  auf  das  Publicum  mit  einem  mahle  auf,  und  man  schaft  diese  Klöster
aus  einem  fast  ganz  protestantischen  Lande  mit  einemmale  weg.

2.  Die  Mendicanten-Klöster  würden  auch  keinesweges  perpetuirt,  sondern
  nur  vorerst  der  Seelsorge  halber,  und  weil  zu  ihrer  Pensionirung
keine  Fonds  vorhanden,  auch  ihre  Verfassung  kein  alsbaldiges  Aussterben
zulässt,  beibehalten,  das  Novizen-Aufnehmen  verbothen,  und  sie  dann,  nach
und  nach,  wie  Pfarreyen  und  Schulen  gehörig  eingerichtet,  auch  eingezogen
werden  müssen.

3.  Mit  den  Nonnenklöstern  ist  die  Einrichtung  am  schwierigsten,  wie
bereits  in  unserm  Berichte  vom  15.  April  d.  J.  allerunterthänigst  bemerkt
worden,  und  daher  die  speciellen  Vorschläge  deshalb  bis  zur  Aufnahme
sämmtlicher  Nonnen-Klöster  in  dem  Halberstädtschen  und  Magdeburgschen
noch  ausgesetzt  worden.

Unterdessen  sind  diese  Aufnahmen  nebst  den  speciellen  Vorschlägen
zur  Aufhebung  der  Nonnen-Klöster  im  Halberstädtschen  eingekommen,  und
es  sind  mit  den  dortigen  Landes-Collegien  ausführliche  Verhandlungen,  da
die  Magdeburgschen  Kloster-Aufnahmen  noch  gar  nicht  eingegangen  sind,
darüber  gepflogen  worden.  Das  Resultat  davon  ist,  dass  zwey  verschiedene
Wege  in  Vorschlag  gekommen  sind:  entweder  dieselben  successive  in  der
Art  einziehen  zu  lassen,  dass  alles  Monachalische  darin  aufgehoben  und
den  Kloster-Frauen  frey  gelassen  werde,  mit  einer  den  Reventien  des
Klosters  angemessenen  Pension  aus  solchem  heraus  und  in  die  Welt  zu  gehen,
oder  im  Kloster  zu  verbleiben  und  aus  dem  tibrigen  Kloster-Vermögen  verpflegt
  zu  werden;  oder  aber  die  Klöster  eines  Ordens  in  den  Magdeburg-Halberstädtschen
  und  Entschädigungs-Provinzen  zu  vereinigen,  und  für  diejenigen,
  welche  in  andere  Klöster  geschickt  werden,  aus  dem  Vermögen
des  aufgehobenen  Klosters  Kostgeld  zu  bezahlen;  denn  der  dritte  in  den
Entschädigungs-Provinzen  eingeschlagene  Weg,  sie  unter  Besteuerung  vorerst
  bestehen  zu  lassen,  ist  darum  nicht  wohl  zulässig,  weil  die  Klöster  in
den  ältern  Provinzen  schon  beträchtlich  zu  den  Steuern  beitragen,  kein
ansehnliches  Vermögen  haben,  und  solches  auch  nicht  nötig  ist,  weil  letztere
nicht  so  strenger  Clausur  unterworfen  sind,  welches  in  den  neuen  Provinzen
jede  Veränderung  ohne  Zuziehung  des  Bischofs  verhindert  hat,  der  hier  im
Halberstadt-Magdeburgschen,  wegen  der  E.  K.  M.  zustehenden  Diöcesan-Rechte,
  nicht  dabey  zuzuziehen  ist.  Gegen  den  ersten  Weg  sind  die  gegründeten
  Bedenken  entstanden,  dass  man  die  Nonnen,  ungeachtet  dessen,