1804
Juni  27

Juni  9

Juli  2

184  Urkunden  No.  724  726.

wenden  seyn,  da  die  Sorge  für  die  Oeconomie  und  die  Eingesessenen  diese
Vorsorge  erfordert.

Dagegen  wird  bey  Aufhebung  von  Hamersleben  die  F'tundirung  einer
katholischen  Pfarre  in  Aschersleben,  nach  der  Auskunft  des  Magistrats
daselbst  und  der  Krieges-  und  Domainen-Kammer  zu  Halberstadt,  nöthig
seyn,  da  bisher  die  dortige  ein-  und  ausheimische  katholische  Gemeinde
aus  115  Personen  vom  Civil  und  Militair  bestanden  ist  und,  im  Fall  die
Mendicanten-Klöster  eingehen  sollten,  es  selbst  sehr  schwer  halten  würde,
einen  Geistlichen  zu  finden,  welcher  nur  zu  Zeiten  daselbst  den  Gottesdienst
für  [die]  dortigen  katholischen  Einwohner  vom  Civil-  und  Militair-Stande
halten  könnte.«

725.  Cabinets-Ordre  »an  die  Oberen  der  Katholischen  Klöster  des
Fürstenthums  Halberstadt,  den  Abt  Isidorus  zu  Huysburg  und  Minden.
Charlottenburg  1804  Juni  30.

RB.  89.  Mintten  des  Cabinets.  117.

Der  Anspruch  auf  rechtliche  Erkenntniss  über  die  Aufhebung  der  Halberstädtischen
Klöster  ist  durch  das  Aufhören  der  älteren  Privilegien  Kraft  des  Reichs-  Deputations-Schlusses
  hinfällig.‘)

»Würdige  liebe  Getreue,  und  besonders  Lieber.  Ihr  machet  Euch  eine
ganz  irrige  Vorstellung  von  der  in  dem  lezten  Reichsschlusse  den  Landes
herren  eingeräumte  Befugniss,  über  die  Stifter  und  Klöster  in  den  alten
deutschen  Reichslanden  zu  disponiren,  wenn  Ihr  diese  Disposition  in  Eurer
Eingabe  vom  21.  d.  M.?2)  durch  aeltere  besondere  Privilegia  einschränken
und  desshalb  auf  rechtliches  Gehör  und  Erkenntniss  antragen  wollet.
Alle  diese  Privilegia  und  besondere  Titel  sind  nur  in  der  Voraussetzung,
dass  das  jus  reformandi  durch  die  Reichs-Gesetze  nicht  anders  bestimmt
werden  würde,  ertheilt  und  fallen  also  mit  dieser  Voraussetzung  von  selbst
weg.  Ich  kann  daher  Euer  Gesuch  nicht  bewilligen,  sondern  weise  Euch
an,  die  gerechte  und  billige  Bestimmung  Euers  Schicksals  von  meiner
ferneren  Entscheidung  nach  Beendigung  der  verfügten  recherohen  zu  elwarten
  von  Euerm  gnädigen  König  etc.«

Rescript  an  den  Bischof  von  Posen  8.  unter  dem  18.  Juni  1804,
No.  722.

1)  Cfr.  No.  709  und  732.
2;  Diese  Eingabe  liegt  nicht  vor.