1804
Juli  2

Juli  7

186  Urkunden  No.  736728.

meiner  Seite  dabey  solche  Vorkehrungen  getroffen  werden  sollen,  dass  dieselbe
  schlechterdings  von  Niemand  zum  Nachtheil  der  Accise-Casse  solle

misbraucht  werden  können.«

727.  Cabinets-Ordre  an  die  Staats-Minister  Frhr.  v.  Hardenberg  und
v.  Angern.  Charlottenburg  1804  Juli  7.
R.  70.  Haupt-Kommission.  1I.  XIV.  12.  Ausfertigung.
Bestimmung  über  die  Beiträge  der  Dom-Kapitel  zu  der  Iinksrheinischen
Sustentationskasse.

‚Nachdem  ich  aus  Eurem  Bericht  vom  27.  v.  M.!)  auch  die  Grind:
vollständig  ersehen  habe,  aus  welchen  der  Churfürst-Erzkanzier  das  !/,  von
den  mehrfach  präbendirten  Domherrn  weiter  ausgedehnt  wissen  will,  al
solches  die  Dom-Kapittel  in  meinen  Landen  zugeben,  so  setze  ich  nunmehr
auf  Earen  Bericht  vom  21.  May  d.  J.?)  fest,  dass  dieses  Ein  Fünftheil

1.  nur  von  den  Dom-Präbenden,  nicht  aber  von  den  Präbenden.
welche  die  Domherren  auch  unabhängig  von  jenen  in  Collegiat-  Stiftern
besitzen,

2.  nur  von  einer  Dom-Präbende  und  zwar

3.  von  der,  womit  derselbe  zulezt  investirt  worden,  jedoch  dergestalt
zu  berechnen,  dass

4.  dabei  auch  auf  die  accidentellen  Noben-Revenues  von  den  Offcien.
Präsenzen,  Archidiaconaten  und  Oblegien,  welche  mit  der  lezten  Präbende
verbunden  sind,  Rüksicht  zu  nehmen,  grade  so  wie  solches  bei  der  Be
rechnung  des  landesherrlichen  !/,,  geschehen  muss,  weil  kein  rechtlicher
Grund  abzusehen,  weshalb  in  dem  einen  Falle  eine  andere  Berechnung  als
in  dem  andern  statt  finden  solle,  vielmehr  in  diesem  Falle  die  Analogie
eben  so  entscheiden  muss,  als  solche  bei  der  Entscheidung  ad  2  zum  Grunde
gelegt  worden.

Uebrigens  genehmige  ich  es,  im  Einverständniss  mit  dem  Chur-Em
kanzler,  dass  die  Präbenden  in  den  Dom-Capitteln  älterer  säoularisirter  Provinzen
  hier  nicht  mit  angerechnet  werden,  und  trage  Euch  auf,  den  Batrag
  der  mehrfach  präbendirten  Domherrn  in  meinen  Entschädigungs-Landen
zu  bestimmen.  ...

Endlich  verstehet  es  sich  von  selbst,  dass,  so  wie  einer  oder  der  ar
dere  mit  Tode  abgehet,  der  Beitrag  mit  den  Nach-Jahren  der  Erben  c&amp;*
siren  muss,  und  ich  habe  auch  nichts  dagegen,  dass  der  Anfang  der  Zahlung
auf  den  1.  December  1802  bestimmt,  das  bisher  zu  viel  bezahlte  aber  nicht
zurückgefordert  werde.  «

Die  Verfügung  ad  2  beruhte  eigentlich  auf  einem  »Missverständnisse“,
Hardenberg  und  Angern  hatten  nur  eine  frei  lassen  wollen,  die  Cabinei#

1)  No.  723.  2)  No.  7186.