Hildesheim.  Linkes  Rheinufer.  Entschädigungslande.  187

Ordre  liess  nur  eine  heranziehen.  Die  Sustentations-  Kommission  aber
wollte  überhaupt  keine  Präbende  freilassen.  Auch  die  Minister  und  Goertz
waren  für  die  Erhöhung  der  Beiträge,  bei  dem  augenscheinlichen  Nothstande,
  doch  freiwillig  fanden  sich  die  Domkapitel  dazu  nicht  bereit.

Weitläuftige  Korrespondenzen  hierüber  zwischen  den  Ministern
und  mit  Goertz  in  R.  34.  67;  namentlich  Angern  an  Hardenberg  1805
April  25;  das  Auswärtige  Departement  an  Goertz  1805  Juni  5.,  an  Angern
und  an  Goertz  1806  Juni  4.

Die  Sache  schwebte  noch,  als  der  Krieg  ausbrach;  das  Auswärtige
schreibt  an  das  Westfälische  Departement  am  6.  Oktober  1806:  »Jedoch
  ist  es  bei  einem  bevorstehenden  Kriege  allerdings  nicht  passend  noch
ratısam,  während  desselben  die  Beiträge  an  den  Fürsten-Primas,  als
einen  mit  Frankreich  so  nah  verbündeten  Fürsten,  und  zum  Behuf  jetziger
Französischer  Unterthanen  fortzahlen  zu  lassen.«

a.  a.  O0.  Concept,  geschrieben  und  gezeichnet  von  Küster.

728.  Immediat-Bericht  des  Staats-Ministers  v.  Angern.  Berlin  1804
Jali  8.
B.  80.  58.  J.  Ausfertigung.  Concept,  Anweisung  von  Sack,  R.  70.  Haupt-Kommission.  II.
XV.  16.

Die  Vergebung  der  erledigten  Präbenden  bei  den  Domkapieln  in  den  Entschädigungsprovinzen.
  Das  Schicksal  dieser  Domkapitel  im  allgemeinen.
Beantwortet  eine  Cabinets-Ordre  vom  19.  Juni  1804:

.  »Der  [verstorbene]  Dom-Kapitular  von  Hoerde  hat  ...  ausser
einer  Präbende  bei  dem  Dom-Kapitul  zu  Paderborn,  die  Dignität  als  Dom-Cämmerer
  und  ein  Archidiakonat  bekleidet,  welches  dio  geistliche  Gerichtsbarkeit
  in  einem  gewissen  Bezirke  in  sich  fasst.

Sämmtliche  Reventien,  und  zwar

a)  der  Dom-Präbende  selbst  betragen  inclusive  der  Memorien  und  Präsenzien,
  wenn  Einer  diesen  sämmtlich  beiwohnt,  nach  einem  20jährigen
Durehschnitt  .  .  -  2  2  2  202  ene.n  0...  1576  Rthir.  —  Gr.

b)  an  Obedienzien  und  additaments  .  .  ..  .  404  -  122  -

c)  und  als  Dom-Cämmerer  und  Archidikonus  .  10  -  —  -

Summa  1716  Rthir.  12  Gr.

d)  Ausserdem  gehört  zu  der  Präbende  noch  eine  Curie  in  Paderborn.

Nach  der  bisherigen  Verfassung  ist  zu  a)  die  Präbende  selbst  von
dem  Turnario  oder  demjenigen  Domherrn  zu  vergeben  gewesen,  welchen
die  Reihe  trift,  welches  in  diesem  Falle  der  Hildesheimsche  Domdechant
August  Freiherr  von  Weichs  ist,  der  auch  eine  Domherrn-Präbende  in  dem
Paderbornschen  Dom-Kapitul  besitzt,  und  um  die  Erlaubniss  zur  Austibung
ieneg  Rechts  in  der  obigen  Immediat-Vorstellung  gebeten  hat.

1804
Juli  7

Okt.  6

Juli  8