1804

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188  Urkunde  No.  728.

zu  b)  Die  Obedienzien  und  Additamente  sind  den  im  der  Ordnung
folgenden  residirenden  Kapitularen  zugefallen,  welche  dagegen  die  bis  dahin
benutzten  geringern  Stücke  den  folgenden  Kapitularen  überlassen  müssen.

In  dem  gegenwärtigen  Falle  sind  die  Additamente  dem  zeitigen  Dom-Dechanten
  Grafen  von  Kesselstädt,  die  Obedienzien  aber,  mit  dem  jährlichen
  Betrag  von  25  Rthlr.,  dem  Dom-Dechanten  August  Freihberrn  von
Weichs  zugefallen,  der  solche  aber  des  geringen  Ertrags  halber  nicht  optirt
hat,  daher  dieses  von  dem  Domherrn  von  Elmenhorst  geschehen  ist.

zu  c)  Das  Dom-Cämmerei-Amt  mit  dem  annexen  Archidiakonat  ist  von
jeher  von  dem  Bischofe  einem  Capitularen  ex  gremio  vergeben.

Dies  ist  auch  jetzt  noch  geschehen,  indem  "der  Fürst-Bischof  von
Hildesheim  und  Paderborn  solches  dem  Dom-Kapitular  Franz  Philipp  Freiherrn
  von  Weichs  conferirt  und  dieses  auch  anhero  angezeigt  hat,  worauf
ihm  aber  bis  zu  E.  K.  M.  erfolgenden  ...  Bestimmung  noch  nichts  erwiedert
  worden  ist.

zu  d)  Wegen  der  Curien  sichern  die  Statuten  denjenigen  Kapitularen.
welche  zum  Bau  oder  Reparatur  derselben  beträchtliche  Kosten  verwendet
haben,  den  billigen  Ersatz  durch  Assignationen,  d.  h.  eine  vom  Dom-Kapitul
erhaltene  Befugniss,  die  Curie  mit  einem  Rechte,  sie  weiter  zu  assigniren,
einem-andern  Capitular  zu  übertragen.

Da  nun  der  Freiherr  von  Hoerde  im  Jahre  1792  1800  Rthlr.  auf  seine
Curie  verwendet  hat,  so  ist  auch  ihm  eine  solche  Assignation  erteilt  worden,
  und  vermöge  derselben  haben  jetzt  seine  Erben  dem  Dom-Kapitular
Freyherrn  von  Ascheberg  diese  Curie  tiberlassen.

Uebrigens  hat  verfassungsmässig  der  neue  Dom-Kapitular  drei  volle  Jahr
die  Präbende-Reventen  und  zwei  Jahre  die  Obedienzien  entbehren  müssen,
indem  von  erstern  die  Erben  des  verstorbenen  zwei  Jahre  als  Nachjahre  ge
zogen  haben,  die  Reventien  des  dritten  Jahres  aber  ad  fabricam  ecclesiae
(zum  Bau-Fonds  des  Dom-Kapituls)  oder  zum  gemeinschaftlichen  Kostet-Fonds
  verwendet  sind.

Alle  diese  Verfassungen  haben  indessen  durch  die  Säcularisation  und
das  Reichs-Deputations-Conclusum  vom  25.  Februar  v.  J.  eine  gänzliche
Aenderung  erlitten;  und  da  die  Dom-Kapitul  mit  allem  ihren  Vermögen,
auch  das  der  Dignitarien  nach  dem  ausdrücklichen  Inhalte  der  $phen  3
und  61  dieses  Conclusi,  E.  K.  M.  Allerhöchster  Disposition  anheim  gefallen
und  Allerhöchstdero  Domainen  einverleibt  worden,  so  hängt  es  lediglich
von  Höchstdenenselben  ab,  welchergestalt  jene  Dispositionen  darüber  zu  8%
nehmigen  und  respective  zu  treffen  E.K.M,  für  gut  finden  mögten.

Ich  muss  hierbei  .....  bemerken,  dass  seit  der  diesseitigen  Besitznahme
schon  bei  dem  Dom-Kapitul  zu  Münster  einige  ähnliche  Fälle,  namentlich
die  von  dem  Domktister  von  Ketteler  und  dem  Dom-Kapitularen  und  Arehidiakonus
  von  Hompesch  vorgekommen  sind,  wo  man  aber  weder  die  Pr&amp;
benden,  noch  die  Dignitaet  und  die  Archidiakonate  hat  besetzen  lassen.