Entschädigungslande.  Domkapitel.  189

Zwar  existirte  daselbst  kein  Bischof,  aber  nichts  destoweniger  würde  es  doch
zur  Folge  gereichen  und  neue  Reklamationen  bey  E.  K.  M.  von  allen  Seiten
veranlassen,  wenn  in  dem  jetzigen  Hoerdeschen  Falle  bei  dem  Paderbornschen
  Dom-Kapitul  davon  abgegangen  werden  sollte.

Das  Dom-Cämmerer-Amt  selbst  ist  üiberdem  mit  der  uralten  Kapituls-Verfassung
  längst  eingegangen,  und  die  Stelle  mit  den  Reventien  und  das
Collations-Recht  verschiedener  geistlichen  Benefizien  in  solcher  Qualität  nur
dem  Dignitario  übrig  geblieben.

Die  Paderbornsche  Diözes  ist  in  6  Archidiakonat-Sprengel  eingetheilt,
woron  4  mit  den  4  Dignitäten  beym  Dom-Kapitul  verbunden  sind,  wozu
auch  die  Dom-Kämmerey  gehört;  der  5.  und  6.  Sprengel  ist  dem  Officio
des  General-Vikariats  und  der  Propstey  Busdorff  annex.  Das  Amt  eines
Archidiakoni  ist  ein  würkliches  geistliches  Richter-  und  Disciplinar-  Amt,
indem  die  Arch*liakoni  darin  Richter  der  ersten  Instanz  in  Matrimonialund
  andern,  sonst  zur  geistlichen  Jurisdiktion  gezogenen  Sachen  ausmachen,
zugleich  aber  die  Aufsicht  und  Jurisdiktion  über  sämmtliche  Kirchen-Bediente,
Schallehrer,  Kirchen-  und  Armen-Receptoren  ihres  Sprengels  führen,  durch
Commissarien,  gewöhnlich  Vikarien  und  Beneficiaten,  das  sogenannte  Send-‚Synodal}
  Gericht  halten  lassen,  dort  Strafen  verhängen  u.  s.  w.,  auch  die
Sehul-  und  Küsterdienste  vergeben.  Während  der  Vacanz  werden  diese  Archidiakonate
  von  dem  Dom-Kapitul  und  in  dessen  Nahmen  verwaltet.

Eben  so  ist  die  Verfassung  im  Münsterschen.

Mit  der  Aufhebung  der  drey  dortigen  Abteyen  Marienfeld,  Cappenberg
und  Liesborn  sind  E.  K.  M.  die  von  ihnen  bekleideten  Archidiakonate  zugefallen,
  und  eben  dieses  ist  mit  denjenigen  der  Fall,  welche  durch  den
Tod  der  Domherrn  von  Ketteler  und  von  Hompesch  vakant  geworden  sind.

Diese  Archidiakonate  passen  sich  nun  aber  offenbar  nicht  zur  Preussischen
  Staats-Verwaltung,  sondern  der  grösste  Theil  ihrer  Geschäfte  wird
nach  dem  Ressort-Reglement  vom  2.  April  pr.  a.!)  sich  unter  die  Kammern
und  Regierungen  vertheilen,  die  Disciplinar-,  Kirchen-  und  Schul-Aufsicht
aber,  nach  Regulirung  des  Dioecesan-Wesens,  erst  näher  und  finaliter  zu
bestimmen  seyn,  bis  dahin  interimistisch  die  Verwaltung  in  bisheriger  Art
und,  wo  eine  Vakanz  ist,  durch  das  Domkapitul  oder  General-Vikariat  geschehen
  könnte.

Es  folgt  indessen  aus  obigem,  dass  der  Fürst-Bischof  von  Hildesheim
und  Paderborn  die  erledigte  Dom-Cämmerey  zu  Paderborn  und  das  damit
verbundene  Archidiakonat  nicht  zu  vergeben  befugt  ist,  da  der  $  34  des
Reichs-Deputations-Haupt-Schlusses  darüber  die  bestimmte  Norm  an  die
Hand  giebt.

Daher  bin  ich  der...  Meinung,  dass  auch  die  Disposition  desselben
darüber  nicht  anzuerkennen,  sondern  die  Besetzung  aller  dieser  Stellen  zu
'uspendiren,  die  Reventien,  sobald  sie  zur  Disposition  kommen,  ftir  E.K.M.

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1  X\o.073.

1804
Juli  8