1804
Juli  8

190  Urkunde  No.  728.

zu  berechnen,  und  das  Weitere  von  den  künftigen  generellan  Bestimmungen
zu  erwarten  seyn  werde.

Dahingegen  ist  die  Disposition  über  die  Curie  dem  8  52  des  Reichs
Deputations-Beschlusses  gemäss,  und  dürfte  also  zu  genehmigen  seyn.

Wahr  ist  es  übrigens,  was  der  Dom-Dechant  Freiherr  August  von
Weichs  in  seiner  Vorstellung  anführt,  dass  er  schon  bei  der  obgedachten
Vacanz  durch  den  Tod  des  Domkapitular  von  Ketteler  zu  Münster,  da  an
ihn  der  turnus  gestanden,  durch  Nichtbewilligung  in  grossen  Schaden  ge
kommen  ist.  Er  verdient  auch  sonst  in  vieler  Hinsicht  E.  K.  M.  Gnade,
welche  Allerhöchstdieselben  ihm  auch  durch  Ertheilung  des  rothen  Adler-Ordens
  im  vorigen  Jahre  und  bei  seiner  hiesigen  zweimaligen  Anwesenheit
mtindlich  zu  erkennen  zu  geben  geruhet  haben.

Indessen  kann  ich  es  doch  nicht  für  rathsam  halten,  die  Praebende
zur  Vergebung  ihm  zu  tiberlassen,  weil  Abberufungen  "in  den  übrigen
mehreren  Fällen  der  vakanten  Präbenden  davon  eine  Folge  seyn  dürften.
Statt  dessen  stelle  ich  aber...  anheim:

ob  E.K.M.  ihm  das  Versprechen  zu  geben  geruhen  wollen,  dass
Allerhöchstdieselben  bei  endlicher  Regulirung  der  Angelegenheiten
der  Domstifter  auf  die  ihn  betroffenen  Unglücksfälle  besondere
gnädige  Rücksicht  nehmen  und  ihm  solche  möglichst  vergüten  su
lassen  suchen  wiirden.

Ganz  ähnlich  mit  dem  hier  vorgetragenen  ist  der  Fall  mit  dem  in
Hildesheim  kürzlich  verstorbenen  Marquis  von  Honsbroeck,
welcher  zu  der  ...  Kabinets-Ordre  vom  19.  v.  M.  die  Veranlassung  g*
gegeben  hat.

Derselbe  ist  dort  Dom-Kapitular  und  Domküster  gewesen  und  hat
auch  dort  eine  Obedienz  besessen.  Die  reinen  Reventien  der  Dom-Präbende

  sind  von  ihm  bei  der  ersten  Aufnahme  auf.  .  .  .  .  1469  Rählr.
die  der  Domküisterey  auf  .  .  .  2  2  2  2  22  0.  830  -

und  die  der  Obedienz  auf.  .  .  -  22.22  02..529  -

2828  Rthlr.

ausser  mehrern  nicht  zu  Gelde  angeschlagenen  Naturalien  angegeben,  welche
aber  bey  näherer  Untersuchung  noch  ein  beträchtliches  mehr  abwerfe
dürften.

Um  die  Dom-Präbende  selbst  hat  sich  Niemand  gemeldet,  vermuthlich
weil  deren  Einziehung  als  eine  Selbstfolge  des  Reichsdeputations-Beschluss&amp;
angesehen  wird;  dagegen  haben  um  die  Domktisterey  die  Hildesheimschen
Domkapitularen  von  Haxthausen,  Graf  von  Belderbusch,  Franz  von  Weichs
und  Franz  Freiherr  von  Weichs  in  den  Immediat-Vorstellungen  nachgesucht,
wovon  ich  die  erstere  ....  vorlege  und  die  tibrigen  oben  schon  beigefügt
habe,  so  wie  der  Domkapitular  Graf  Paul  von  Meerveldt  in  der  obe
gleichfalls  ....  wieder  beigeftiigten  Immediat-Vorstellung  um  die  Bestätigung
der  Collation  gebeten  hat,  welche  der  Fürst-Bischof  von  Hildesheim  und