Entschädigungslande.  Domkapitel  191

Paderborn  ihm  in  Ansehung  dieser  Domküster-Stelle  bereits  ertheilt,  und
wovon  der  Fürst-Bischof  auch  bereits  hier  Anzeige  gethan  hat,  mit  der  Bemerkung,
  dass,  da  er  bis  jetzt  als  Bischof  diese  Stelle  vergeben  und  die
Zahl  der  Domkapitularen  durch  die  Conferirung  derselben  an  den  Domherrn
Grafen  von  Meerveldt  nicht  vermehrt  sey,  er  die  Billigung  dieses  Verfahrens
hoffe.  Allein  hier  tritt  dasselbe  ein,  was  ich  oben  bei  dem  Paderbornschen
Falle...  bemerkt  habe,  und  der  $  34  des  Reichs-Deputations-Schlusses
steht  der  getroffenen  Disposition  offenbar  im  Wege.

Ich  bemerke  zuvörderst  dabey  in  Ansehung  des  in  der  Vorstellung
des  Grafen  v.  Meerveldt  angeführten  Falls  bey  dem  Kollegiat-Btifte  zum
heiligen  Kreuze  in  Hildesheim,  dass  dieses  in  voller  gottesdienstlicher
Funktion  bestehet  und  wahrscheinlich  beyzubehalten  seyn  dürfte,  die  Stelle
eines  Scholasters  daher,  als  zu  den  Geistlichen  Funktionen  gehörig,  nicht
wohl  hat  unbesetzt  bleiben  können.  Demnächst  halte  ich  aber  mit  Bezug
auf  das  obige  Sentiment  ...  dafür:  dass  dem  Grafen  v.  Meerveldt  die  Bestäigung
  und  dem  Fürsten  Bischof  die  Collation  zu  verweigern,  und  eben
30  auch  den  sich  gemeldeten  Competenten  ein  abschläglicher  Bescheid  zu
erteilen  seyn  dürfte,  allenfalls  mit  der  Hinzuftigung,  dass  E.  K.M.  bei  der
finalen  Regulirung  der  Domstifter  auf  die  für  die  einzelnen  Subjekte  hier
eingetretenen  Umstände  nach  Möglichkeit  besondere  gnädige  Rücksicht  zu
nehmen  geruhen  würden;

denn  was  dieselben  in  ihren  Vorstellungen  angeführt  haben,  ist  in  80
fern  nicht  ungegründet  und  verdient  allerdings  in  einem  und  dem  andern
Falle  wohl  einige  Billigkeits-Rücksicht,  obgleich  es  im  allgemeinen  Folge
des  Schicksals  ist,  welches  die  geistlichen  Staaten  und  die  Domstifter  in
denselben  überhaupt  betroffen  hat.

Diese  ....  vorgeschlagene  Entschädigung  scheint  mir  im  Ganzen  auch
um  so  nötiger,  da  am  17.  v.  M.  wiederum  bei  dem  Dom-Kapitul  zu  Hildesheim
  der  Dom-Kapitular  und  Archidiakonus  von  Wendt  gestorben  ist,  wo
eben  dieses  eintritt,  und  E.  K.M.  also  hierbey,  wie  in  allen  ähnlichen  vorkommenden
  Fällen,  sonst  mit  wiederholten  Gesuchen  behelliget  werden
würden,  die  aber  alsdann  mit  einemmale  cessiren.

Was  aber  die  Regulirung  der  Dom-Kapitul  selbst  und  deren
Schicksal  in  den  Entschädigungs-Provinzen  betrift,  wovon  E.K.M.  in  der
vorliegenden  .  ...  Kabinets-Ordre  zu  befehlen  geruhet  haben,  dass  die  Organisations-
  Commission  diese  Sache  baldmöglichst  zur  Entscheidung  bringen
möge,  weshalb  ich  das  Nötige  verfügen  sollte,  so  zeige  ich  in  dieser  Hin-Sicht...
  an,  wie  die  Organisations-Commission  sich  schon  frühzeitig  damit
  beschäftiget  hat,  sowohl  das  Vermögen  der  drey  in  E.  K.  M.  Entschädigungs-Provinzen
  vorhandenen  Domstifter  zu  Hildesheim,  Münster  und
Paderborn  aufnehmen  und  ausmitteln  zu  lassen,  als  auch  diejenigen  Nachfiehten
  einzuziehen,  worauf  sie  ihre  Vorschläge  wegen  des  künftigen  Schioksals
  derselben  hat  gründen  wollen.

1804
Juli  8