Entschädigungslande.  Domkapitel.  193

Um  zu  vernehmen,  wie  andere  weltliche  Landesherrn  sich  hierbey  bonommen
  haben,  hat  die  Haupt-Organisations-Commission  schon  zeitig  darüber
Nachrichten  eingezogen,  wovon  das  Resultat  ist,  dass  sie  sämmtlich,  nemlich
Toscana  wegen  Saltzburg  und  Eichstedt;  Chur-Hannover  wegen  Osnabrück  ;
Chur-Baiern  wegen  Bamberg  und  Würzburg,  und  Oranien-Fulda  wegen  Fulda,
den  erstern  Weg  eingeschlagen  und  die  Administration  des  gesammten
Dom-Kapitularischen  Vermögens  übernommen,  den  Domkapitularen  aber  die
%”,,  haben  berechnen  lassen  oder  denselben  bestimmte  Pensionen  ausgesetzt
  haben.  Dieses  ist  jedoch  unter  verschiedenen  Modifikationen  geschehen,
  indem  z.  B.  Toskana  von  dem  reinen  Ertrage  des  20jährigen
Durchschnitts  der  bisherigen  Einnahmen  die  auf  ein  Jahr  kommenden  9/;,
sehr  strenge  ausgemittelt  und  dieses  als  immerwährende  jährliche  Pension
bestimmt  hat,  das  1/,,  der  bisherigen  reinen  Ueberschtisse  aber,  so  wie  allen
Gewinn,  der  durch  Verminderung  der  Administrations-,  so  wie  aller  sonstigen
Ausgaben,  durch  Erhöhungen  des  Ertrags,  durch  Abfindungen  auf  einmal,
durch  Todesfälle  u.  s.  w.  entsteht,  für  den  Landesherrn  berechnen  lässt

Chur-Hannover  hat  bey  Osnabrük  auch  nach  20jährigen  Durchschnitten
berechnet  die  ®/,,  ausmitteln  lassen,  jedoch  alle  Remissionen  und  Ausfälle
übernommen,  dagegen  aber  die  Ascension  und  das  Aufrücken  der  Präbendirten
  gestattet,  aber  einen  besondern  Administrator  angesetzt,  wodurch
dann  für  den  Laandesherrn  nicht  viel  übrig  bleiben  kann.

Chur-Baiern  hat  nur  die  Reventien  von  dem  Corpus  Praebendae  nach
20jährigen  Durchschnitt  zur  Bestimmung  der  Pensionen  genommen,  alle
sonstigen  beständigen  und  unbeständigen  Erträge  aber  für  sich  behalten.

Oranien-Fulda  hat  endlich  nur  nach  ohngefähren  Maasstab  des  Ertrages
für  jeden  eine  Pension  bestimmt,  ohne  genaue  Aufnahmen  und  Reventien-Etats
  zum  Grunde  zu  legen.

Alle  diese  Verfahrungs-Arten  haben  mehr  oder  weniger  Unzufriedenheit,
überall  aber  doch  solche  erregt,  weil  keine  dieser  Methoden  von  dem  Vorwurfe
  der  Willkühr  und  der  Abweichung  von  dem  $&amp;  53  des  Haupt-Reichs-Deputations-Beschlusses
  für  frey  erklärt  werden  können.

Um  diesen  Zweck  aber  zu  erreichen,  muss  die  Organisations-Commission
  den  umgekehrten  Weg  für  angemessener  halten,  nemlich  den  Dom-Kapituln
  und  ihren  Mitgliedern  die  Verwaltung  ihrer  Reventien  und  den
Genuss  ihrer  ®/,,  selbst  zu  überlassen  und  nur  einen  controllirenden  Verwalter
  anzustellen,  der  auf  die  Erhaltung  der  ganzen  Masse  wacht,  das
Landesherrliche  1/,,  erhebt,  solches,  in  so  weit  es  in  Naturalien  bestcht,
zu  Gelde  macht,  dieses,  so  wie  die  durch  den  Tod  oder  durch  Abfindung
E.K.M.  zufallenden  und  disponible  werdenden  Präbenden  und  sonstige
Reventien  berechnet,  und  so  successive  fortfährt,  bis  die  Sache  auf  den
Punkt  gebracht  ist,  wo  sie  nach  E.  K.  M.  nähern  Allerhöchsten  Beschluss
stehen  bleiben  soll.

In  dieser  Art  ist  die  Sache  mit  E.K.M.  ...  Genebmigung  bey  dem

Granier,  Preussen  und  die  kath.  Kirche.  IX.  18

1804
Juli  8