1804
Juli  8

194  Urkunde  No.  728.

Gräflichen  Hoch-Capitul  zu  Essen  eingeleitet  und  hat  dort  ihrem  guten
Fortgang  mit  Zufriedenheit  der  Interessenten.  Hier  hat  diese  Einrichtung
auch  schon  gleich  getroffen  werden  missen  und  getroffen  werden  können,
weil  E.  K.  M.  dieses  Gräfliche  Damens-Capitul  gänzlich  aufzuheben  und
die  Abfindung  der  Kapitularinnen  zu  verordnen  geruhet  haben,  welche  such
grösstenteils  schon  zu  Stande  gekommen  ist.

Bei  den  Dom-Kapituln  zu  Hildesheim,  Münster  und  Paderborn  ist  da
mit  nicht  so  sehr  geeilt.  Denn  wenn  auch  in  denselben  einige  Präbenden
vakant  geworden,  so  sind  doch  die  Haupt-Reventien  noch  nicht  dispomible
gewesen,  indem  in  allen  drey  Dom-Kapituln  drey  Nachjahre,  wie  oben
bei  Paderborn  ausgeführt  worden,  statt  finden.  Ehe  diese  nicht  verflossen
sind,  tritt  also  der  diesseitige  Genuss  noch  nicht  ein,  und  darum  hat  eine
gleich  anfangs  erlassene  und  jetzt  wiederholte  Verfügung  an  die  p.  Cammen
ausgereicht,  dass  diejenigen  Reventien,  welche  etwa  von  solchen,  seit  der
diesseitigen  Besitznahme  erledigt  werdenden  Präbenden  disponible  gewordes,
von  den  Dom-Kapituln  asservirt  und  nicht  weiter  darüber  disponirt  werden
  solle.

Indessen  hat  eine  gleiche  Verfügung  wegen  des  E.  K.  M.  nach  dem
Reichs-Deputations-Beschlusse  zustehenden  1/,,  der  noch  lebenden  Dow-Kapitularen
  nicht  ergehen  können,  weil  dieserhalb  die  Bestimmung  wegen
des  Schicksals  der  Dom-Kapitel  hat  vorausgehen  müssen;  und  da  denselbea
in  dieser  Hinsicht  nichts  eröfnet  worden,  so  wird  es  nur  von  E.K.M.
höchster  Bestimmung  bei  ktinftiger  Regulirung  der  Sache  abhängen,  wie  &amp;
darunter  ratione  praeteriti  fir  die  Jahre  seit  der  Besitzuahme  gehalle
werden  soll,  wenn  Allerhöchstdieselben  nicht  etwa  für  nötig  halten  mögten,
schon  jetzt  deshalb  eine  Disposition  zu  treffen,  welche  ich  in  diesem  Fall
in  eben  der  Art...  vorschlage,  als  sie  in  Ansehung  des  Hoch-Kapitals
zu  Essen  vorgedachtermassen  gut  befanden  und  von  E.  K.  M.  Allerhöchst
beschlossen  ist.

Dieses  alles  betrift  indessen  nur  die  jetzige  Verwaltung,  welohe
nach  dem  ...  Beschlusse  E.  K.  M.  tiber  die  Einrichtung  der  Dom-Kapitul
  selbst  eine  andere  Verfassung  erlangt.

Was  aber  diese  betrift,  so  hängt  solche  mit  mehrern  Gegenständen
der  Landes-Organisation  genau  zusammen.

Der  $  35  des  Haupt-Reichs-Deputations-Schlusses  verordnet  vorg®
dachtermassen  die  feste  und  bleibende  Ausstattung  der  Dom-Kirchen  und
der  &amp;  62  macht  die  Einrichtung  der  ktinftigen  Dom-Kapitul  von  der  künftigen
  Regulirung  des  Erz-  und  Bischöflichen  Dioecesan-Wesens  abhängig.

Obgleich  nun  nach  dem  $  25  E.K.M.  hierunter  freye  Hände  haben,
indem  Allerhöchstdero  Staaten  von  den  ehemaligen  Geistlichen  Provinse®,
worunter  sie  sonst  gehört  haben,  ausgenommen  sind,  auch  durch  die  .--Kabinets-Ordre
  vom  13.  September  v.  J.!)  befohlen  ist,  dass  es  vorerst

1)  No.  642,