1804
Juli  9

196  Urkunde  No.  729.

729.  Rescript  des  Auswärtigen  Departements  an  den  Residenten  Frhr.
v.  Humboldt  zu  Rom.  Berlin  1804  Juli  9.
R.  46.  B.  165.  Concept,  geschrieben  von  Küster,  gez.  Hardenberg.

Wegen  der  Erwirkung  der  püpstlichen  Zustimmung  zur  Aufhebung  der  Klöster  «n
Schlesien,t)  und  des  Verbotes  des  Sammelins  der  Beitelorden.?)

»Die  steigenden  Bedürfnisse  des  Staats,  welche  es  der  Regierung  zur
Pflicht  machen,  alle  Quellen  zur  Vermehrung  der  Nationalthätigkeit,  Industrie
und  Wohlhabenheit  aufzusuchen,  die  Beispiele  so  vieler  andern  Staaten  und
der  ganze  Geist  der  Zeit  veranlassen  Uns,  auch  auf  eine  allgemeine  Veränderung
  mit  den  Klöstern  in  Unserm  Herzogthum  Schlesien  Bedacht  zu  nehmen.

Durch  die  deutsche  Entschädigungs-  Tractaten  sind  Wir,  so  wie  alle
deutsche  Landesherrn,  zur  Einziehung  sämmtlicher  Stifter  und  Klöster  in  den
alten  und  den  neuen  Provinzen  berechtigt  worden.  Eben  so  ist  in  Absicht
der  vormals  Polnischen  Provinzen  das  nämliche  Einziehungsrecht  eine  lediglich
  dem  Gutfinden  des  Souverains  frei  gelassene  Folge  der  zwischen  den
theilenden  Mächten  zuletzt  abgeschlossenen  Convention.  Wir  haben  von
diesem  Recht,  so  wie  es  jezt  von  so  vielen  andern  Landesherrn  geschiehet,
zum  Theil  in  verschiedenen  Provinzen  schon  Gebrauch  gemacht  und  stehen
zum  Theil  noch  im  Begriff,  in  andern  das  nämliche  zu  thun.  Es  wäre  eine
für  das  allgemeine  Wohl  Unseres  Staats  merklich  nachtheilige  Ausnahme,
wenn  Schlesien  allein  seine  Klöster  in  der  bisherigen  Weise  fort  behielte.

Es  hätte  allenfalls  zweifelhaft  scheinen  können,  ob  nicht  etwa  das  besondere,
  durch  die  Schlesischen  Friedensschlüsse  mit  dem  Hause  Oesterreich
von  1742,  1745  und  1763  bestimmte  Staatsrecht  dieser  Provinz  der  Einziehung
  der  dortigen  Klöster  entgegen  stehen  möchte.  Nachdem  Wir  aber
darüber  die  Friedens-Acten  auf  das  genaueste  haben  durchsehen  lassen,  30
sind  Wir  von  dem  Gegentheil  auf  das  evidenteste  vergewissert  worden.
Der  letzte  Friedensschluss,  oder  der  Hubertsburger,  welcher  die  Schlesien
angehenden  Dispositionen  der  vorigen  Friedensschlüsse  im  Detail  entweder
bestätigt  oder  modificirt,  enthält  im  Art.  XIV.  die  Disposition,  que  le  Boi
de  Prusse  conservera  la  religion  catholique  en  Bil6sie  dans  l’ancien  &amp;tat,
fügt  aber  zugleich  die  salvatorische  Clausul  hinzu:  sans  deroger  toutefois
aux  droits  du  souverain.  Letztere  überlässt  Uns  die  freieste  Disposition,
zumal  ilberdies  nach  dem  ganzen  Zusammenhang  jener  Ausdruck:  religion
catholique  nur  von  dem  Cultus  der  Einwohner  und  ihrer  Gewissens-Freiheit
  und  nicht  einmal  von  dem  Vermögen  der  Geistlichen  Stiftungen  hat
gemeint  sein  sollen;  so  wie  auch  in  den  1742  und  1763  vorangegangenen
Negotiationen  das  Hauss  Oesterreich  jeder  Einmischung  in  die  innern  Angelegenheiten
  Schlesiens,  mithin  auch  einem  Widerspruchsrecht  gegen  Klöster-Einziehung,
  entsagt  hat.

Indem  Wir  hiernach  von  einem  Recht,  welches  durch  staats-  und  völker-1)

  Cfr.  No.  696  und  746.  2}  Cfr.  No.  702.