Rom.  Schlesien.  197

rechtliche  Rüksichten  nicht  verhindert,  sondern  im  Gegentheil  begründet
und  durch  das  Wohl  des  Staats  provociret  wird,  Gebrauch  zu  machen  und
als  protestantischer  Souverain  einem  Beispiel,  welches  so  vielfältig  von
katholischen  Mächten  und  Staaten  gegeben  worden,  zu  folgen  gedenken,
sind  Wir  jedoch  gern  geneigt,  dabei  mit  aller  der  Mässigung  und  Schonung
zu  verfahren,  welche  Wir  jederzeit  für  Religions-Angelegenheiten  und  für
die  Verhältnisse  des  Päpstlichen  Hofes  bewiesen  haben.

Wir  wollen  daher  keinesweges  eine  plötzliche  und  gänzliche  Aufhebung
der  Klöster  in  Schlesien  und  Auflösung  ibrer  Ordens-  Verbindung  vornehmen
  lassen.  Die  gemeinnützigen  Orden,  als  die  Barmherzigen  Brüder
unter  den  Manns-Klöstern,  und  die  Elisabethanerinnen  und  Ursulinerinnen
unter  den  Nonnen-Klöstern  sollen  völlig  bestehen  bleiben.  Und  in  Absicht
der  übrigen  Klöster  soll  die  Maasregel  dahin  beschränkt  werden,  dass  blos
noch  ein  Verbot,  neue  Novizen  aufzunehmen,  ergehe,  dass  ferner  das  Kloster-Vermögen
  tiberall  verzeichnet,  die  Einnahmen  und  Ausgaben  in  ordnungsmässige
  Etats  und  controllirte  Rechnungsführung  gebracht  und  nur  die
Veberschüsse  nach  Abzug  der  Competenz  für  die  Kloster-Mitglieder  und
des  Haushalts  zu  den  Staatsbedürfnissen  verwendet  werden,  und  dass  endlieh
  nur  erst  nach  dem  allmähligen  Aussterben  der  Klöster  tiber  deren
Güter  weiter  disponiret  werden  solle.  Unterdess  bleiben  die  übrigen  klösterlichen
  Einrichtungen  bestehen;  da  wo  mit  Klosterstellen  Seelsorge  verbunden
ist,  wird  wegen  dieser  eine  bleibende  Vorkehrung  getroffen;  und  tberall
sollen  Unsern  katholischen  Unterthanen  hinreichende  Kirchen  und  Seelsorger
gelassen  werden,  da  blos  die  Absicht  ist,  tiberfliissige  Kirchen  und  Stiftungen
zum  bessten  des  Staats  einzuziehen.

Da  Wir  aus  landesväterlicher  Gesinnung  gern  die  möglichste  Beruhigung
  der  Gemtther  und  Hebung  etwaniger  Gewissenszweifel  unter  den
katholischen  Unterthanen  mit  bewtirken  wollen,  so  würde  es  Uns,  —  jedoch
ausdrüklich  blos  in  dieser  wohlwollenden  Absicht,  —  angenehm  sein,  die
Einstimmung  des  päpstlichen  Hofes  in  diesen  Euch  jezt  mitgetheilten  Plan
zu  erhalten.  Auch  wiirden  Wir  es  gern  sehen,“  wenn  derselbe  insbesondere
den  Bettel-Orden  auch  bereits  vor  'Auflösung  ihrer  Kloster-Verbindung  und
dem  Aussterben  ihrer  Glieder  das  Sammeln  gegen  Bestimmung  einer  Competenz
  vom  Staate  durchaus  untersagen  wollte.  —

Wir  empfehlen  diesen  wichtigen  Gegenstand  unter  dem  Siegel  des  Geheimnisses
  Eurer  sorgfältigsten  Prüfung  und  Ueberlegung,  auf  welche  zwekmässige
  und  thunliche  Weise  die  Einstimmung  des  Päpstlichen  Hofes  etwa
erlangt  werden  könne.  Wir  sehen  dartiber  Euerm  Gutachten  entgegen  und
sutorisiren  Euch  für  den  Fall,  dass  Ihr  bereits  dort  etwas  ausrichten  könntet,
zu  zwekdienlichen”  Insinuationen  _beil  dem  Cardinal-Staats-Secretair  oder
andern  dortigen  Behörden,  indem  Ihr  solche  mit  Behutsamkeit  und  ohne
die  Sache  irgend  schon  zu  einem  publiquen  Gegenstand  werden  zu  lassen,
einzurichten  wissen  werdet.  «

1804
Juli  9