1804
Juli  9

Juli  9

Juli  11

198  Urkunden  No.  730-731.

Rescript  des  Geistlichen  Departements  an  die  Westpreussische
Regierung  s.  unter  dem  15.  Februar  1803,  No.  547.

730.  Staats-Ministers  Frhr.  v.d.  Reck  an  den  Staats-Minister  v.  Angern.

Berlin  1804  Juli  9.

Gen.-Direktorium  Magdeburg.  CLIV.  16.  Ausfertigung.
Milde  Behandlung  der  Nonnen  und  Mönche  und  der  Pröpste  bei  Kloster-  Aufhebungen.

.  »Besonders  pflichte  ich  dem  Sentiment  E.  E.  darin  bey,  dass  eine
&amp;usserste  milde  Behandlung  der  Nonnen,  insofern  ihre  Klöster  aufgehoben
werden,  und  selbst  der  Mönche,  die  sich  in  das  Ausland  begeben  wollen,
eintreten  müsse,  weil  gewiss  das  Gegentheil  eine  üble  Sensation  hervorbringen
  wiirde.  Den  Pröpsten  der  Nonnen-Klöster  wird  meines  Erachtens
wohl  mehr  als  die  geringe  Pension  eines  Conventualen,  etwa  nach  Befinden
800  Rthlr.  oder  doch  nicht  viel  weniger,  zu  bewilligen  seyn,  und  wird  man
dabei  auf  das  Ansehen,  worin  sie  gestanden,  wie  auch  auf  ihr  mehrentheils
sehr  hohes  Alter  Rücksicht  nehmen  müssen.«  ...

731.  Das  Bischöfliche  General-Vikariat-Amt  zu  Breslau  »an  das
Etats-Ministerium  zu  Berlin.&lt;  Breslau  1804  Juli  11.

R.  S9.  30.  G.  Abschrift.  (Beilage  zu  der  Immediat-Vorstellung  vom  12.  September  1H04.1jı
Protest  gegen  die  Abtretung  der  katholischen  Kirche  zu  Giesmannsdorf  an  die  dortige
protestantische  Gemeinde.2)

»E.  K.  M.  hiesige  Ober-Amts-Regierung  hat  uns  unter  dem  1.  Mai  d.  ).
auf  den  Grund  eines  Auftrags  von  Allerhöchst  Deroselben  Etats  Ministerio  ’’:
aufgegeben,  die  katholische  Pfarrkirche  zu  Giesmansdorf,  Loewenbergschen
Kreises,  mit  ihrem  Vermögen  an  die  dortige  Protestantische  Gemeinde  abzutreten.


So  heilig  uns  auch  stets  E.K.M.....  Befehle  sind,  so  können  wir
doch  in  diesem  Falle  die  Abtretung  dieser  Kirche  und  ihres  Vermögens  um
so  weniger  verfügen,  als  katholische  Kirchen  nicht  unser  Eigenthum  sind,
sondern  der  katholischen  Diözesan-Gemeine  gehören,  und  wir  vermöge  unsers
Amts  verbunden  sind,  ihre  Gerechtsamen  zu  schützen.

Geruhen  daher  E.K.M....  zu  verzeihen,  wenn  wir  unsrer  Amtspflicht
gemäss  gegen  die  Abtretung  der  quästionirten  Kirche  und  ihres  Vermögens,
wie  hiermit  geschieht,  aus  nachstehenden  Ursachen  auf  das  feierlichste
protestiren.

1.  Ist  diese  Kirche  ursprünglich  eine  Mutterkirche  von  Katholicken
erbauet  und  blos  für  einen  katholischen  Pfarrer  und  eine  katholische  Gemeine
  dotirt.

2.  wird  bis  heute  noch  jeden  dritten  Sonntag  die  öffentliche  Gottes-1)

  No.  754.  2)  Cfr.  No.  741.  3)  Cfr.  No.  6%.