200  Urkunden  No.  731—  732.

Nachfolgern  allergnädigst  zu  belassen  und  die  Protestantische  Gemeinde  mit
ihrem  unbilligen  Gesuche  um  so  mehr  abweisen  zu  lassen,  als  sie  am  Orte
ein  Bethaus  besizt.  Die  wir  in  unverbrüchlichster  Treue  erst[erblen.«..

1804
Juli  11

Juli  12  732.  Immediat-Eingabe  des  Abtes  Isidorus  zu  Huysburg  und  Minden.
Berlin  »im  goldenen  Adler  am  Dönhoffschen  Platze«.  1804  Juli  12.

R.  89.  32.  H.  Ausfertigung.

Bittet  nochmals  um  Rechtsentscheidung  wegen  der  Aufhebung  der  Halberstädtischen
Klöster.i)

.  »8o  sehr  wir  uns  überzeugt  glauben,  dass  dieser  Grundsatz?),  wenn
er  von  Rechtsverständigen  genau  geprüft  würde,  manche  für  uns  günstige
nähere  Bestimmung  erhalten  dürfte,  so  würden  wir  doch,  wenn  es  nur  auf
unser  persönliches  Interesse  ankäme,  keinen  Augenblick  anstehen,  mit  dem
ehrfurchtsvollen  Vertrauen  zu  dem  von  E.  K.  M.  bei  der  T'hronbesteigung
uns  gegebenen  Koeniglichen  Worte  und  zu  der  jezt  ertheilten  allergnädigsten
  Verheissung:

dass  wir  eine  gerechte  und  billige  Bestimmung  unsers  Schicksals  zu

erwarten  haben,
uns  völlig  zu  beruhigen.

Allein,  allergnädigster  Koenig  und  Herr!  es  kommt  bei  dieser  wichtiges
Angelegenheit  auf  die  ganze  Existenz  der  uns  anvertrauten  Klöster  an,
deren  Gerechtsame  wir  vermöge  unsres  Eides  wahrnehmen  müssen.  Die
ganze  Katholische  Kirche  beobachtet  uns  genau  und  wir  haben  die  bittersten
  Vorwürfe  zu  fürchten,  wenn  wir  irgend  etwas  versäumen,  um  die  den
Klöstern  drohende  Vernichtung  abzuwenden.  So  dürfen  wir  allergnädigst
Verzeihung  hoffen,  dass  wir  es  noch  einmal  wagen,  E.  M.  Aufmerksamkeit
zu  der  wichtigen  Sache  auf  einige  Augenblikke  allergehorsamst  zu  erbitten,
und  wir  halten  uns  dazu  um  so  mehr  verpflichtet,  da  wir  überzeugt  zu  seyn
glauben,  dass  unserm  eben  so  gerechten  als  billigen  Koenige  diese  Bache
nicht  aus  dem  richtigen  Gesichtspunkte  dargestellt  sei.

Es  wäre  zu  weitläuftig,  dies  hier  vollständig  zu  entwikkeln,  wir  sind
aber  bereit,  mit  E.  K.  M.  Erlaubniss  eine  gedrängte  Rechtsausftihrung  zu
tiberreichen.  Für  jezt  schränken  wir  uns  auf  die  Bemerkung  ein,  dass  die
von  E.  K.M.  Vorfahren  den  Klöstern  ertheilte  und  von  Allerhoechstdenselben
bei  der  Thronbesteigung  bestätigte  Privilegien  von  keiner  Einschränkung
etwas  enthalten  und  eben  so  wenig  von  der  Voraussetzung,  das  Ius  reformandi
  werde  durch  die  Reichsgesetze  nicht  anders  bestimmt  werden.  Diese
Voraussetzung  scheint  daher  in  der  That  bloss  willkührlich,  und  E.  K.  M.

1)  Cfr.  No.  725  und  7385.

2)  Den  die  Cabinets-Ordre  vom  30./VI.  c.  ausgesprochen,  dass  durch  ältere
Privilegien  die  Bestimmungen  des  Reichs-Deputations-Hauptschlusses  nicht  eingeschränkt
  würden;  No.  726.