Schlesien.  Halberstadt.  201

werden  leicht  wahrnehmen,  wohin  es  führen  würde,  wenn  auf  solche  Art
Privilegien  und  Gerechtsame  vernichtet  werden  könnten.

Ferner  dürfte  leicht  zu  beweisen  seyn,  dass  durch  den  lezten  Reichstagsschluss
  das  landesherrliche  Ius  reformandi  in  Absicht  der  Stifter  und
Klöster  in  den  alten  deutschen  Reichslanden  keine  andere  Bestimmung
erhalten  hat,  als  dass  es  nicht  mehr  an  den  Westphälischen  Frieden  gebunden
  ist.  Daraus  folgt  aber  nicht,  dass  eg  ganz  uneingeschränkt  sei
und  nach  Willkühr  ausgeübt  werden  könne;  vielmehr  geben  sowohl  die
Grundsätze  des  allgemeinen  Staatsrechts,  als  auch  die  besondere  rechtliche
Verfassung  eines  jeden  Landes,  welche  der  lezte  Reichstagsschluss  weder
aufgehoben  hat  noch  aufheben  könnte,  manche  Einschränkungen  an  die
Hand,  welche  ein  so  gerechter  und  billiger  Landesherr,  als  E.  M.  sind,  nicht
unbeachtet  lassen  wird,  wenn  dieses  gleich  in  andern  Ländern  geschehen
seyn  mag.

Diese  Ueberzeugung  und  der  Wunsch,  uns  wenigstens  gegen  scheinbare
  Vorwürfe  sicher  zu  stellen,  machen  es  äusserst  wichtig,  dass  E.  M.
geruben  mögten,  das  gebetene  rechtliche  Gehör  und  Erkenntniss  zu  gestatten.
Wir  sind  aber  sehr  entfernt,  dabei  eine  Verzögerung  der  von  E.  M.  etwa
schon  beschlossenen  Maasregeln  zu  beabsichtigen  und  würden  vielmehr  sogleich
  mit  Vorbeigehung  der  beiden  ersten  Instanzen  auf  die  Entscheidung
des  Ober-Tribunals  kompromittiren.

Und  warum  sollten  E.  M.  dies  nicht  erlauben?  Ihr  allgemein  verehrter
  Sinn  für  Gerechtigkeit  und  Billigkeit  wird  dadurch  gegen  die  Besorgniss
  gesichert,  dass  Ihnen  die  Sache  nicht  aus  dem  rechten  Gesichtspunkte
dargestellt  sei;  Sie  erscheinen  dann  in  den  Augen  der  ganzen  katholischen
Welt,  welche  auch  Sie  beobachtet,  in  dem  wahren  Lichte;  Sie  thun  den
wiehtigen  Schritt  nicht  eher,  ala  nachdem  Sie  die  moralische  Gewisbheit
haben,  dass  dieser  Schritt  so  gerecht  und  billig  sei,  als  Sie  88  voraussetzen.

Auch  sind  die  Klöster,  für  deren  Wohl  und  Weh  wir  hier  sprechen
müssen,  dieser  Schonung  nicht  unwerth.  Sie  haben  sich,  wie  die  Behörden
68  auf  Errfordern  bezeugen  werden,  bei  allen  Gelegenheiten  als  getreue,  E.
M.  ganz  ergebene  Unterthanen  bewiesen,  haben  in  öffentlichen  Bedrängnissen
  dem  Staate  mit  ihrem  Vermögen  beigestanden;  haben  mit  erheblichen
Kosten  viele  nützliche  Kolonisten  in  das  Land  gezogen,  sie  in  ihren  Be-Sitzungen
  angesezt  und  bis  jezt  in  einer  zufriedenen  Lage  erhalten;  haben
einen  grossen  Theil  ihrer  Askker  und  Wiesen  an  benachbarte  Dorfschaften
verpachtet,  die  dadurch  in  zunehmenden  Wohlstand  gekommen  sind;  haben
den  Dürftigen  ohne  Unterschied  des  Glaubens  nach  allen  Kräften  zahllose
Wohlthaten  erzeigt,  Kranke  gepflegt,  Waisen  erzogen,  und  das  Land  mit
tichtigen  Pfarrern  und  Schullehrern  versorgt.

Was  kann  der  Staat  durch  Ihre  Aufhebung  gewinnen  ?  und  was  werden
dagegen  alle  diejenigen  leiden,  welche  bisher  so  erhebliche  Vortheile  von
den  Klöstern  genossen  haben  ?

1804
Juli  12