1804
Juli  12

Juli  14

202  Urkunden  No.  732—73.

Doch  wir  dürfen  E.  M.  die  kostbare  Zeit  nicht  länger  rauben.  Da
Gesagte,  dessen  genaue  Wahrheit  wir  mit  unserm  Leben  verbürgen,  wird
binreichend  seyn,  den  gerechten  und  billigen  Koenig  aufmerksam  zu  machen,
und,  wenn  es  ja  nicht  möglich  seyn  sollte,  uns  das  zur  Sicherstellung  gegen
kränkende  Vorwürfe  erwünschte  rechtliche  Gehör  und  Erkenntniss  zu  gestatten,
  doch  das  ktinftige  Schicksal  unsrer  Klöster  so  zu  bestimmen,  als
es  mit  Billigkeit  und  Weisheit  geschehen  kann.

Sollten  E.  M.  zu  erlauben  geruhen,  dass  ich  das  Glück  hätte,  mich
persönlich  zu  Allerhoechstdero  Füssen  zu  werfen  und  den  Klöstern  ein
gutes  Loos  zu  erflehen,  so  würde  es  für  mich  unvergesslich  und  für  die
Klöster  sehr  beruhigend  seyn.«  .

.—  m...

733.  Cabinets-Ordre  an  die  Staats-Minister  Frhr.  v.  d.  Reck,  v.  Massow

und  v.  Angern.  Charlottenburg  1804  Juli  14.
R.  59.  Minüten  des  Cebinets.

Grundsätze  für  die  Klöster-  Aufhebungen  in  den  alten  deutschen  Provinzen.

»Auf  den  von  Euch  ...  den  27.  v.  M.!)  erstatteten  Bericht  gebe  Ich
Euch  zu  erkennen,  dass  es  in  den  alten  deutschen  Provinzen,  wo  nur  wenige
zerstreuet  wohnende  Katholische  Glaubens-Genossen  angetroffen  werden,  an
den  Eindrukk,  den  diese  oder  jene  Verfahrungs-Art  bei  Aufhebung  der
Klöster  auf  die  Gemtither  der  Katholischen  Glaubens-Genossen  machen
dürfte,  nicht  so  sehr  ankommen  kann,  Ich  aber  dennoch,  weil  Ihr  Euch
davon  tiberzeugt  haltet,  dass  die  von  Euch  vorgeschlagene  Verfahrungsweis
schneller  und  in  jeder  Rüksicht  besser,  als  durch  die  Euch  zum  Gutachten
von  mir  vorgelegten  Ideen  zum  Ziele  ftihren  werde,  hierunter  im  Vertrauen
auf  Euch  nachgeben  will.  Ich  genehmige  demnach

1.  dass  die  fundirten  Klöster  gleich  aufgehoben,  das  Vermögen  realisirt
und  in  Domänen-Aemter  verwandelt,  den  Kloster-Geistlichen  angemessene
Pensionen  daraus  gegeben  und  die  nöthigen  Kirchen  und  Schul-Anstalten
daraus  fundirt  werden,  jedoch  mit  der  allgemeinen  Bemerkung,  dass  es  in
Absicht  der  Kirchen  weniger  auf  beständige  Pfarrkirchen  als  darauf  ankommen
  wird,  nach  Abgang  der  pensionirten  Geistlichen  eine  hinreichende
Anzahl  mit  der  Verpflichtung  anzustellen,  diejenigen  Orte,  wo  sich  Katbolische
  Glaubens-Genossen  aufhalten,  zu  bestimmten  Zeiten  im  Jahre  zu  be
suchen  und  den  Gottesdienst  abzuhalten,  wie  es  bereits  in  andern  deutschen
Provinzen  geschiehet,  wo  sich  verhältnissmässig  nicht  weniger  Katholische
als  in  den  Provinzen  befinden  werden,  wovon  jest  die  Rede  ist.

2.  dass  die  Mendicanten-Klöster  auch  keinesweges  perpetuirt,  sondern
nur  vorerst  der  Seelsorge  halber  und  weil  zu  ihrer  Pensionirung  kein  Fond
vorhanden,  auch  ihre  Verfassung  kein  alsbaldiges  Aussterben  zulässt,  bei

1)  No,  724.