Halberstadt.  Klosteraufhebung.  203

bebalteu,  die  Provincialen  aber  angewiesen  werden,  so  viele  Religiosen,  als
tbunlich  ist,  daraus  zu  avociren  und  damit  so  lange  fortzufahren  und  eher
keine  aus  fremden  Klöstern,  auch  keine  Novizen  aufzunehmen,  bis  sämtliche
  Religiosen  aus  hiesigen  Klöstern  auf  diese  Art  entfernt  sind,  damit
die  Einziehung  dieser  Klöster  nach  und  nach,  so  wie  für  den  Gottesdienst
und  die  Schulen  gehörig  gesorgt  worden,  erfolgen  könne.

3.  dass  in  Ansehung  der  Nonnen-Klöster  beide  von  Euch  in  Vorschlag
gebrachte  Wege,  sowohl  der,

wornach  dieselben  successive  in  der  Art  einzuziehen,  dass  alles
Mönchische  darin  aufgehoben  und  den  Klosterfrauen  freigelassen
werde,  mit  einer  angemessenen  Pension  in  die  Welt  zu  treten  oder
im  Kloster  zu  verbleiben,
oder  der,
wornach  die  Klöster  eines  Ordens  zu  vereinigen,  und  für  diejenigen,
welche  in  andere  Klöster  geschikkt  werden,  aus  dem  Vermögen  des
aufgehobenen  Klosters  Kostgeld  zu  bezahlen,
mit  einander  zu  vereinigen  und  in  der  Ausführung  mit  gewissen  Modifiestionen,
  welche  die  Local-  und  besondern  Umstände  der  Klöster  an  die
Hand  geben,  zu  verfahren,  30  wie  Ihr  die  dabei  zu  beobachtenden  Grundeätze
  in  Ew.  Bericht  ausführlich  entwikkelt  habt.

Ich  authorisire  Euch,  hiernach  in  Ansehung  der  Magdeburg-Halberstadtschen
  Klöster  überall  zu  verfahren,  demnächst  aber,  besonders  in  Ansehung
  der  Nonnen-Klöster,  alles  localiter  untersuchen  zu  lassen,  und  dann
über  mehrere,  im  Zusammenhang  stehende  oder  zu  bringende  Nonnen-Klöster
wegen  des  Betrages  der  auszusetzenden  Pensionen  und  der  tibrigen  Modalitasten
  besonders  zu  berichten.

Uebrigens  bin  ich  es  zufrieden,  dass  Ihr  bei  Realisirung  des  Kloster-Vermögens
  darauf  Rüksicht  nehmen  werdet,  dass  die  Dorfs-  und  Stadt-Gemeinden
  und  einzelne  Eingesessene,  welche  bisher  Kloster-Gründe  in
Pacht  gehabt,  sofern  sie  dieselben  zu  ihrer  Conservation  bedürfen,  solche
behalten  und  sie  darunter  nicht  verschlimmert  werden.  Aus  demselben
Grunde,  warum  dieses  geschiehet,  muss  auch  bei  Aufhebung  jedes  Klosters
ausgemittelt  werden,  was  dasselbe  bisher  an  Allmosen  gegeben  hat,  und
der  Betrag  dieser  Allmosen  an  die  Armen-Kassen  des  Orts  oder  der  Proving
  als  ein  fixirter  Beitrag  entrichtet  werden.

Was  aber  die  Garbenzehnten  betrift,  so  setze  ich,  mit  einziger  Ausnahme
  derer,  welche  im  Auslande  belegen  sind,  als  Regel  fest,  dass  solche
dem  Zehentpflichtigen  gegen  eine  angemessene  Abgabe  in  Körnern  erlassen
werden,  und  nur  in  den  Fällen  es  bei  der  fernern  Entrichtung  des  Garbenshents
  belassen  werden  soll,  wo  der  Zehentpflichtige  denselben  ohne  Nachtheil
  seiner  Wirthschaft  abführen,  die  aus  den  Kloster-Gtithern  formirte
Domäne  aber  solchen  ohne  Verderb  entbehren  kann.«

1804
Juli  14