1804
Juli  14

Juli  16

Juli  16

204  Urkunden  No.  734-736.

734.  Cabinets-Ordre  an  die  Staats-Minister  Frhr.  v.  d.  Reck,  v.  Massen
und  v.  Angern.  Charlottenburg  1804  Juli  14.
R.  33.  93.  Ausfertigung.
Wegen  der  Aufhebung  der  Klöster  in  der  Stadt  Halberstadt  in  Rücksicht  auf  Sensorge
  und  Schulunterricht.

»Mit  Bezug  auf  meine  heutige  ordre!)  wegen  der  bey  Aufhebung  der
Klöster  in  den  alten  teutschen  Provinzen  zu  beobachtenden  Grundsätze  genehmige
  Ich  nunmehro  auf  Euren  Bericht  vom  15.  Aprill  d.  J.2)  in  Ansehung
der  in  der  Stadt  Halberstadt  befindlichen  Klöster,  dass  das  Kloster  St.  Johann
sofort  aufzuheben,  das  Franciscaner-  und  Dominicaner-Kloster  zum  suocersiven
  Aussterben  zu  bestimmen,  dabey  aber  wegen  der  Katholischen  Beel-Sorge
  und  des  Schul-Unterrichts  gehörige  Vorsorge  zu  treffen,  und  wegen
der  Nonnenklöster  die  Bestimmung  zwar  noch  auszusetzen,  dennoch  aber
nicht  nur  diesen  Nonnenklöstern,  sondern  auch  allen  übrigen  in  den  alten
teutschen  Provinzen  die  Aufnahme  von  Novizen  schon  jezt  gleich  zu  untersagen.
  Ich  bemerke  nur  in  Absicht  der  Seel-Sorge  und  des  Schul-Unterrichte,
  dass,  da  es,  was  die  Erstere  betrift,  erst  nachdem  die  Mönche  aus
gestorben  seyn  werden,  darauf  ankommen  wird,  ob  und  wie  viel  katholisehe
Glaubens-Genossen  alsdenn  noch  vorhanden  und  also  Pfarr-Kirchen  zu  errichten
  seyn  werden,  und  was  den  Schul-Unterricht  angeht,  weniger  darauf
ankommen  kann,  besondre  Schulen  für  die  Kinder  der  Katholischen
Glaubens-Genossen  zu  stiften,  als  dafiir,  dass  die  vorhandenen  protestantischen
  Schulen  zu  Aufnahme  dieser  Kinder  eingerichtet  und  verbessert,
übrigens  aber  Anstallten  getroffen  werden,  den  Kindern  durch  die  Geist
lichen  ihrer  Confession  den  nöthigen  Religions-Unterricht  ertheilen  zu  lassen.
Ich  den  eingereichten  Normal-Etat  von  den  Revenues  des  Klosters  St.  Johann,
worin  zu  zwey  besondern  katholischen  Pfarren  und  Schulen  die  fonds  aus
geworfen,  nicht  vollziehen,  sondern  nur  nachgeben  kann,  dass  die  dazu  berechneten
  Kosten  tiberhaupt  ohne  nähere  Bestimung  reservirt  bleiben.  Da
nun  im  Etat  auch  noch  auf  eine  fixirte  Abgabe  an  die  Armen-Cassen  Rücksicht
  zu  nehmen  ist,  so  muss  solcher  hier  noch  umgeändert  werden.«

Cabinets-Ordre  an  Angern  3.  unter  dem  8.  Juli  1804,  No.  728.

735.  Cabinets-Ordre  an  den  Abt  Isidorus  zu  Huysburg  und  Minden.
Charlottenburg  1804  Juli  16.
R.s9.  Minüten  des  Cabinete.
Abweisung  der  Eingabe  der  Kloster-Oberen  gegen  die  Aufhrbung  der  Halberstädtischen
Klöster  3:
»8.  M.  lassen  demselben  ....  eröffnen,  dass  dieselben  so  wenig  Urssch
haben  tiber  die  Ungerechtigkeit  der  dem  nenesten  Reichs-Schlusse  gemäss

‘  No.  133.  2;  No.  704.  3)  Ctr.  No.  732  und  739.