Wigry.  Universitäten.  Halberstadt.  Schlesien.  209

werden  dadurch  aber  so  wenig  zu  einer  Aenderung  Ihres  Reichsschlussmässigen
  Beschlusses  bewogen,  dass  Sie  vielmehr  den  betreffenden  Ministern
den  Befehl  ertheilt  haben,  bei  Aufhebung  der  Klöster  im  Halberstädtischen
den  Supplicanten  und  alle  diejenigen  Kloster-Geistlichen,  welche  an  der  bewiesenen
  Widerspenstigkeit  Theil  genommen  haben,  von  der  Theilnahme
an  den  Wirkungen  Ihrer  gnädigen  Gesinnungen  gänzlich  auszuschliessen,
und  deren  Entschädigung  nach  den  niedrigsten  Sätzen,  welche  das  Reichs-Conclusum
  bestimmt,  zu  bestimmen.  «

740.  Cabinets-Ordre  an  die  Staats-Minister  Frhr.  v.  d.  Reck,  v.  Massow
und  v.  Angern.  Charlottenburg  1804  Juli  28.
B.  33.  104.  Ausfertigung.
Maassregeln  gegen  den  Abt  Isidorus  zu  Huysburg  und  Minden  wegen  seines  Widerspruchs
  gegen  die  Aufhebung  der  Halberstädtischen  Klöster  1)

»Ich  finde  Mich  durch  die  beharrliche  Widerspenstigkeit  des  Abts
Isidorus  zu  Huysburg  und  Minden,  womit  derselbe  als  Deputirter  der  Halberstaedtischen
  Klöster  auf  ein  gerichtliches  Verfahren  über  die  Aufhebung
dieser  Klöster  bestehet  und  sogar  das  Publicum  dartiber  zum  Richter  machen
will,  bewogen,  hierdurch  festzusetzen,  dass  sowohl  der  Abt  Isidorus  als  alle
Theilnehmer  seiner  Widerspenstigkeit  nicht  nach  den  Euch  sonst  zur  Richtschnur
  bestimmten  liberalen  Grundsätzen,  sondern  nach  der  aeussersten
Strenge  des  Reichs-Conclusi  behandelt  und  namentlich  deren  Entschädigungen
  nach  den  niedrigsten  Sätzen  dieses  Conclusi  bestimmt  werden  sollen.
Ich  befehle  Euch  daher,  bey  Ausführung  des  Saecularisations-Plans  hierauf
mit  aller  Strenge  zu  halten.«  ...

741.  Resolution  des  Etats-Ministeriums  an  das  Fürstbischöfliche
General-Vikariat-Amt  zu  Breslau.  Berlin  1804  Juli  20.

R.  89.  30.  @.  Abschrift;  Beilage  der  Immedist-Vorstellung  vom  12.  September  1801,  No.  754.
Die  Abtretung  der  katholischen  Kirche  zu  Giesmannsdorf  an  die  dortige  lutherische
Gemeinde  muss  slattfinden.)

»Auf  die  von  Euch  in  der  Vorstellung  vom  11.  Julii  c.?)  gemachte
Einwendungen  gegen  die  Abtretung  der  katholischen  Kirche  zu  Giesmansdorff
  und  deren  Vermögens  an  die  dortige  lutherische  Gemeinde  kan  keine
Rücksicht  genommen  werden,  vielmehr  muss  es  bei  der  dieserhalb  erfolgten
Immediat-Bestimmung*)  sein  unabänderliches  Bewenden  behalten.  Diese
Immediat-Bestimmung  gründet  sich  darauf,  dass  in  Giessmansdorff  keine
katholische  Gemeine  existirt  und  es  ein  Missbrauch  ist,  wenn,  um  Gottesdienst
  zu  halten,  sich  Personen  aus  den  benachbarten  Gegenden  versammeln,

a

1)  Cfr.  No.  739  und  743.  2)  Cfr.  No.  758.  3)  No.  731.
4;  Cabinets-Ordre  vom  27.  März  1804,  an  Hoym;  Reck;  Massow;;  cfr.  No.  69.
Granier,  Preussen  und  die  kath.  Kirche.  IX.  14

1804
Juli  28

Juli  28

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