1804
Juli  28

Aug.  4

Aug.  4

210  Urkunden  No.  741-744.

da  an  katholischen  Kirchen  nirgends  ein  Mangel  ist.  Auf  einen  solchen
Fall  kan  der  im  Friedensschluss  vom  Jahre  1742  zugesicherte  Status  quo
nicht  angewendet  werden,  indem  derselbe  die  Existenz  einer  katholischen
Gemeine  voraussezt.  Es  ist  daher,  wie  Ihr  bei  näherer  Ueberlegung  selbst
finden  werdet,  durch  die  verfügte  Abtretung  der  katholischen  Kirche  zu
Giesmansdorff  und  deren  Vermögens  an  die  dasige  lutherische  Gemeine
den  Rechten  der  Katholicken  keinesweges  zu  nahe  getreten  worden,  weshalb
  Wir  auch  erwarten,  dass  Ihr  Euch  dieser  Anordnung  willig  unterwerfen
  werdet.  Uebrigens  versteht  es  sich  von  selbst,  dass  dem  gegenwärtigen
  Pfarrer  Gruhl  zu  Seiffersdorff  und  Giesmansdorff  hierdurch  von
seinen  bisherigen  Einkünften  nichts  entzogen  werden  soll,  und  ist  die  Ober-Amts-Regierung
  zu  Breslau  über  diesen  Gegenstand  dato  mit  Anweisung
versehen  worden.«

142.  Cabinets-Ordre  an  den  Staats-Minister  v.  Angern.  Charlottenburg
  1804  August  4.

RB.  70.  Haupt-Kommission.  II.  VL  14.  Ausfertigung.

Das  Patronatsrecht  katholischer  Geistlicher  über  protestantische  Pfarren  wird  aufgehoben.


.  »Ich  habe  auf  Euern  Bericht  vom  29.  v.  M.  über  die  Pfarre  zu
Brakwede  in  der  Grafschaft  Ravensberg  und  das  dem  zeitigen  Dom-Küster
in  Paderborn  sowohl  in  Ansehung  dieser  Pfarre  als  der  ersten  Prediger-Stelle
  in  Heepen  zugestandenen,  auf  mich  tbergegangenen  jus  Patronatus
beschlossen,  nicht  allein  dieses  Patronat-Recht  zu  übernehmen,  ...  ..  sondern
will  auch,  dass  überhaupt  sowohl  in  den  Entschädigungs-Landen  als  in  den
alten  teutschen  Provinzen  das  Patronat-Recht  katholicher  Geistlicher  über
Protestantische  Pfarren  als  ein  ferner  nicht  zu  duldender  Missbrauch  aufgehoben
  werden  soll.«

Hiernach  werden  am  10.  August  1804  die  Niedersächsischen  und  Westfälischen
  Kammern  angewiesen  und  dann  u.  a.  die  Beschwerden  des  Weihbischofs
  und  Domkapitulare  zu  Minden,  Kaspar  Max  Frhr.  v.  Droste  zu
Vischering,  und  des  Domkapitels  zu  Minden  wegen  des  Patronatsrechtes  über
die  Kirche  zu  Lerbeck  von  Massow  und  Angern  abgewiesen.  Mai/Juli  1805.

a.  a.  0.  und  R.  32.  41.

743.  Cabinets-Ordre  an  die  Staats-Minister  Frhr.  v.  d.  Reck,  v.  Massow
und  v.  Angern.  Charlottenburg  1804  August  4.
RB.  33.  104.  Ausfertigung.
Zurücknahme  der  strengen  Maassregeln  gegen  den  Abt  Isidorus  zu  Huysburg.!\
»Da  der  Abt  Isidorus  zu  Huysburg  und  Minden  nach  der  anliegenden
Eingabe?)  nunmehr  zur  Erkenntniss  gekommen  ist,  so  will  Ich  die  Ge-1)

  Ctr.  No.  740.  2)  d.  d.  Berlin  1804  Juli  30.