Schlesien.  Patronatrecht.  Halberstadt.  Rom.  211

währung  seiner  Bitte,  die  Kloster-Geistlichen  im  Halberstaedtischen  bey  Aus,  4
Secularisation  der  Klöster  von  Meiner  Gnade  nicht  auszuschliessen,  davon
abhängen  lassen,  ob  er  und  seine  Genossen  sich  ohne  Widerspruch  in  die
Ausführung  der  befohlenen  Maassregeln  fügen  werden.  Ich  gebe  Euch
solches  mit  dem  Befehl  zu  erkennen,  Euch  darnach  bey  Aufhebung  der

Klöster  und  bey  den  Vorschlägen  zu  Pensionen  zu  achten.«

Hiernach  Rescript  der  drei  Minister  an  den  Abt,  1804  August  9.  Aug.  9

7144.  Bericht  des  Residenten  Frhr.  v.  Humboldt.  Rom  1804  August  11.  Aug.  11
R.  46.  B.  168.  Eigenhändige  Ausfertigung.

Geringe  Aussicht,  den  Papst  für  die  Aufhebung  der  Klöster  in  Schlesien  zu  gewinnen.
Vorschlag,  zunächst  eine  Verhandlung  wegen  Verminderung  der  Schlesischen  Klöster
einzuleiten  und  solche  gegebenenfalls  dem  Bischofe  von  Breslau  zu  übertragen.)

»Nur  die  Wichtigkeit  des  Gegenstandes,  über  welchen  E.K.M.  geruhet
  haben,  in  dem  am  2.  huj.  hier  eingegangenen  ..  ..  Rescript  vom
9.  pr.2)  mein  ...  Gutachten  ...  einzufordern,  hat  mich  veranlasst,  die
Beantwortung  desselben  bis  auf  heute  hinauszuschieben.  Ich  habe  aber
seit  dem  Empfange  jenes  allerhöchsten  Befehles  nicht  nur  auf  das  sorgfältigste
  überlegt,  ob  und  auf  welche  Weise  die  Zustimmung  des  päpstlichen
Hofes  zu  dem  mir  von  E.  K.  M.  mitgetheilten  Plan  erhalten  werden  könne,
sondern  auch  darüber,  soviel  im  Stillen  geschehen  konnte,  die  nothwendigen
Erkundigungen  eingezogen,  so  dass  ich  jetzt  im  Stande  zu  seyn  glaube,
Allerhöchstdenselben  einen  auf  richtige  und  genaue  Kenntnisse  der  hiesigen
Stimmung  über  diesen  Punkt  gegründeten  Bericht  zu  erstatten.  Nun  muss
ich  unglücklicher  Weise  sogleich  mit  der  leidigen  Äusserung  anheben,  dass
mir,  nach  der  sorgfältigsten  Erwägung  aller  Momente  der  Betrachtung,
keine  grosse  Hofnung  zum  Gelingen  einer  nach  jenem  Plan  hier  einzuleitenden
  Unterhandlung  geblieben  ist.

Die  Klöster  und  geistlichen  Orden  werden  hier  theils  in  religiöser
Rücksicht  für  so  unentbehrlich,  theils  in  hierarchischer  für  so  erspriesslich
gehalten,  dass  man  jede  irgend  beträchtliche  Verminderung  derselben  als
im  höchsten  Grade  verderblich  für  das  Ansehen  der  Kirche  und  des  Päpstlieben
  Stuhles  betrachte.  Die  Einleitung  zu  einer  zwar  allmähligen,  aber
doch  gewissen  Aufhebung  aller  in  einer  Provinz  von  bedeutendem  Umfange
würde  daher  (so  sehr  auch  die  von  E.  K.  M.  dabei  beabsichtete  Mässigung
von  Allerhöchstdero  landesväterlichen  Huld  und  wohlwollenden  Schonung
gegen  die  katholische  Geistlichkeit  und  den  hiesigen  Hof  selbst  zeugt)  dem
letzteren  eine  gefährliche  Neuerung  scheinen,  zu  der  er  nur  äusserst  schwer
selbst  die  Hand  bieten  würde;  und  die  Beibehaltung  einiger  Orden  dürfte
vermuthlich  hier  um  so  weniger  Eindruck  machen,  als  die  weisen  Gründe,

tl}  Cfr.  No.  696  und  779.  2)  No.  729.
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