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214  Urkunde  No.  744.

1804  11  vorzüglich  wenn  es  möglich  seyn  sollte,  dabei  zugleich  einen  der  Auswege

zu  finden,  durch  welche  der  Römische  Hof  oft  so  gern  noch  den  Namen
rettet,  wenn  er  gleich  die  Bache  verloren  giebt.

Als  solche  nun  sind  mir  vorztiglich  folgende  zwei  eingefallen:

1.  dürfte  es  durchaus  nothwendig  seyn,  nicht  in  der  Note  von  einer
Aufhebung  aller  Schlesischen  Klöster,  ausser  denjenigen,  deren  Beibehaltung
  beschlossen  ist,  sondern  nur  von  einer  Verminderung  zu  reden
und  die  aufzuhebenden  Klöster  namentlich  anzugeben.  Zugleich  aber  würde
e8  gewiss  eine  sehr  glinstige  Wirkung  hervorbringen,  wenn  ich  in  den  Stand
gesetzt  wäre,  dabei  confidentiell  anzuzeigen,  wie  viele  und  welche  Klöster
bestehen  bleiben  sollten?  Fände  sich  ein  Mittel,  eine  allgemeine  Autorsation
  zur  Verminderung  der  Klöster  vom  Papst  zu  erhalten,  so  dürfte  es
noch  besser  seyn,  bei  diesem  unbestimmten  Ausdruck,  ohne  Angabe  der
einzelnen  Klöster,  stehen  zu  bleiben.

2.  Ein  zweiter  Ausweg  dürfte  leicht,  wenn  der  Römische  Hof  einmal
in  die  Sache  einzugehen  entschlossen  wäre,  demselben  sehr  angenehm  seyn,
vielleicht  aber  nicht  gleicherweise  von  E.  K.  M.  gebilligt  werden,  und  in
jedem  Fall  nur,  wenn  sonst  nichts  zu  bewirken  stände,  zu  versuchen  seyn.
Es  wäre  dies  nemlich  der,  irgend  einem  der  Bischöfe  E.K.  M.,  und  bier
wohl  am  natürlichsten  dem  Breslauischen,  die  Vollmacht  zu  geben,  die
nöthigen  Beschränkungen,  Verbote  und  Einziehungen  selbst  zu  machen.
Hierin  würde  sogar  gewissermassen  ein  Vorspiel  in  der  im  vorigen  Jahre
durch  eine  eigne  Bulle  dem  Cardinal  Ludwig  von  Bourbon  über  die  Bpanischen
  Klöster  gegebenen  Vollmacht  vorhanden  seyn.  Der  genaue  Inhalt
dieser  Bulle  wird  zwar  überaus  geheim  gehalten.  Indess  durch  die  Freund
schaft  des  hiesigen  Spanischen  Gesandten,  eines  aufgeklärten  und  auf  die
Erhaltung  der  Rechte  seines  Hofes  und  seiner  vaterländischen  Geistlichkeit
streng  wachsamen  Mannes,  weiss  ich  bestimmt,  dass  der  Cardinal  Bourbon
durch  diese  Bulle  das  dreifache  Recht  erhält,  die  Klöster  sämmtlicher  Orden
zu  visitiren,  nach  Befinden  dieser  Visitationen  Einziehungen  und  Vereinigungen
mehrerer  in  Eins  vorzunehmen  und  mit  Zuziehung  einiger  Ordensmitglieder
sogar  Reformen  in  der  Ordensverfassung  zu  bewirken.  Dass  der  Bischof
von  Breslau  nicht  der  einzige  Bischof  in  Schlesien  ist,  dürfte  bei  der  be
kannten  Exemtion  der  Klöster  kein  Hinderniss  ausmachen.

Der  gleich  jetzt  einzurichtenden  Controlle  tiber  die  Klostergüter  müsste,
glaube  ich,  gar  keine  Erwähnung  geschehen,  so  wie  alles,  was  die  Temp”
ralien  betrifft,  niemals  zur  Kenntniss  des  Römischen  Hofes  kommen  darf.

Im  Fall  nun  eine  dergestalt  einzuleitende  Unterhandlung  E.  K.  M.  allerhöchsten
  Beifall  erhalten  sollte,  so  wage  ich  es  zwar  nicht,  mir  irgend  mit
der  Gewissheit  eines  günstigen  Erfolges  zu  schmeicheln;  allein  ich  würde
wenigstens  an  meinem  Theile  nichts  unterlassen,  um  dem  Römischen  Hofe
die  wohlthätigen  Folgen,  die  eine  allmälige  Abschaffung  haben  würde,  indem
  das  Volk  sich  nach  und  nach  an  die  Entbehrung  der  Ordensgeistlichen