Rom.  Schlesien.  Hildesheim.  917

dass  E.  K.M.  diesen  Wunsch  des  gedachten  Fürst-Bischofs  gern  erfüllen  Aug.  16
werden.

Inzwischen  glaube  ich,  dass  diese  Accise-Freyheit  nur  auf  diejenigen
Waaren  und  Objecte  zugestanden  werden  kann,  welche  directe  aus  der
Fremde  oder  vom  platten  Lande  eingebracht  werden;  keinesweges  aber,  wie
auch  der  Fürst-Bischof  selbst  anerkannt  hat,  auf  diejenigen  Waren  und
Objecte,  welche  in  Aceisebaaren  Städten  erkauft  werden  und  wovon  die
Accise  berechtigt  ist,  weil  die  Restitution  der  bezahlten  Gefälle  zu  weit
führen  würde.

Dagegen  bin  ich,  der  Staats-Minister  v.  Struensee,  des  Dafürhaltens:
dass,  da  diese  verlangte  Accise-Befreyung  des  mehr  erwehnten  Fürst-Bischofs
und  seines  Hofstaats  in  dem  Reichs-Deputations-Concluso  vom  25.  Februar
v.  J.  nicht  stipulirt  ist,  auch  aus  der  angegebenen  Reichs-Unmittelbarkeit
auf  keine  Weise  folgt,  es  lediglich  von  E.  K.  M.  Gnade  abhängt,  ob  Allerhöchst
  Dieselben  dem  oft  gedachten  Fürst-Bischof  diese  Aceise-Befreyung
für  sich  und  seinen  Hofstaat  zuzugestehen  geruhen  wollen.

Hiezu  kann  ich  indessen  selbst  in  dem  Fall  nicht  rathen,  wenn  diese
Befreyung  nach  dem  Vorschlage  des  Staatsministers  von  Angern  auf  den
direeten  Eingang  aus  der  Fremde  und  vom  platten  Lande  mit  Ausschluss
alles  Einkaufs  in  Accisebaaren  Städten  eingeschränkt  werden  solte,  einmal
und  hauptsächlich  weil  dadurch  der  in  allen  Accise-Reglements  E.  K.  M.
Provinzen  aufgestellte  Grundsatz:

dass,  da  E.  K.  M.  Höchstselbst  die  Aceise  von  allen  Consumtibilien

und  Bedürfnissen  berichtigen  lassen,  es  sich  von  selbst  versteht,

dass  weder  das  Königl.  Haus,  Printzen  und  Prinzessinnen,  noch  sonst

jemand,  er  sey  wer  er  wolle,  hohe  und  niedrige,  geistlichen,  Militairund

  Civilstandes,  von  Erlegung  der  Accise  ausgeschlossen  seyn  soll,
alterirt  und  zu  Exemplificationen  Anlass  gegeben  werden  würde;  andererseits
  aber,  weil  eine  dergleichen  unumschränkte  Bewilligung  der  Natural-Aceise-Freyheit
  für  das  Personale  des  Hofstaats  zu  manchen  Irrungen
Anlass  geben  dürfte,  da  eine  Controlle  der  Consumtion  einer  jeden  dieser
Personen  unmöglich  fällt.

Solten  E.  K.  M.  aber  für  die  Bewilligung  dieser  erbetenen  Accise-Freyheit
  zu  entscheiden  geruhen,  dann  bleibt  noch  die  Frage  zu  erörtern
und  zu  decidiren:

ob  die  für  den  Hofstaat  des  Fürst-Bischofs  zu  bewilligende’  Accise-Exemtion
  sich  lediglich  auf  das  Personale  der  Dienerschaft  oder
auch  auf  deren  Familie  und  Domestiken  mit  erstreken  soll?
Aus  dem  Gesuche  des  Fürst-Bischofs  geht  solches  nicht  bestimmt  hervor,
e8  scheint  aber  wohl,  dass  darunter  die  ganzen  Haushaltungen  der  Dienerschaft
  verstanden  werden.

Bey  diesem  Personale  des  Hofstaats  waltet  ein  eigenes  Verhältniss  ob:

die  mehresten  davon  geniessen,  wenigstens  einen  Theil  des  Jahres,  so  lange