Hildesheim.  Schlesien.  Klosteraufhebung.  919

gleich  die  Zustimmung  des  Papstes  hätte  bekannt  gemacht  werden  können;
ich  fürchte  jedoch,  dass  diese  nicht  sogleich,  und  vielleicht  gar  nicht  erfolgen
  dürfte,  und  da  mir  auch  der  Staats-Minister  Graf  v.  Haugwitz  noch
nicht  geäussert,  dass  er  befriedigende  Nachrichten  von  dem  Residenten
v.  Humbold  aus  Rom  darüber  erhalten,  so  habe  meinen  Plan  so  anlegen
müssen,  dass  selbst  die  Weigerung  des  Papstes  bey  Ausftihrung  der  Sache
unschädlich  wird.

Sobald  alles,  was  zur  feyerlichen  Begehung  des  Gottesdienstes  nach
den  Grundsätzen  der  katholischen  Kirche  nothwendig  erachtet  wird,  unbeirrt
gelassen  und  im  Gegentheil  noch  befördert  wird,  und  sobald  sämtliche
Kloster-Gesellschaften  in  ihren  gemeinschaftlichen  Religions-Uebungen  nach
den  Regeln  ihres  Ordens  nicht  gestöhrt  werden,  auch  für  eines  jeden
Religiosen  Unterhalt  vom  Staat  gesorgt  wird,  so  ist  alles  erfüllt,  was  vom
Papst  ad  spiritualia  gezogen  werden  kann.  Das  Vermögen  der  Klöster,
folglich  auch  die  Disposition  über  ihre  Landgtther,  gehört  ad  temporalia,
deren  Administration  zum  Bessten  der  Fundation  und  zum  allgemeinen
Wobl  des  Staats  der  landesherrlichen  Direction  überlassen  bleiben  muss,
und  wobey  zeither  dem  Papste  jeder  versuchte  Einfluss  nicht  zugestanden
worden.

Wenn  daher  auch  der  Papst  nie  in  die  Aufhebung  der  schlesischen
Klöster  consentirt  und  sogar  die  Einwilligung  in  die  Veräusserung  der
Kloster-Güther  verweigert:  so  kann  er  jedoch  nicht  verhindern,  dass  E.  M.
für  die  Zukunft  Allerhöchstdero  Unterthanen  keine  Licenz-Scheine  zur
Aufnahme  ins  Kloster  ertheilen-  lassen.  Dadurch  müssen  die  Klöster  von
selbst  successive  aussterben,  und  sie  fallen  sodann  als  bona  vacantia  dem
Landesherrn,  und  nicht  der  römischen  Kirche  anheim.

So  wenig  aber  auch  der  Papst  die  intendirte  successive  Aufhebung
vereiteln  kann,  so  wird  jedoch  das  bevorstehende  Geschäft  der  Güther-Einziehung
  hier  in  Schlesien  durch  die  Art  und  Weise,  den  Zweck  zu  erreichen,
  sehr  verschieden  von  dem  bisherigen  Verfahren  in  dergleichen
Fällen  behandelt  werden  müssen.  Bey  Einziehung  der  ehemaligen  Jesuiten-Gither
  gieng  die  päpstliche  Bulle  wegen  Aufhebung  des  Ordens  Jahre  lang
voraus;  In  E.  M.  neuen  Entschädigungs-Provinzen  fielen  die  dortigen  Mannsklöster
  bereits  in  völlig  secularisirten  Zustande  Allerhöchstdenenselben  anheim;
  mithin  waren  in  beyden  Fällen  die  Schwierigkeiten  schon  gehoben,
welche  nach  den  Grundsätzen  der  katholischen  Kirche  beym  Mangel  der
Einwilligung  ihres  geistlichen  Oberhaupts  entstehen.

Bis  jezt  gehört  den  schlesischen  Stiftern  und  Klöstern,  als  geistlichen
Corporationen,  das  volle  Eigenthum  tiber  ihr  Vermögen  und  ihre  Gither;
noch  sind  deren  Mitglieder  an  ihr  Ordens-Geltübde  gebunden.  Die  Entbindung
  ihres  feyerlichen  Gelübdes  zu  Haltung  der  Ordens-Regeln,  so  wie
die  Aufhebung  ihrer  Corporationen,  wovon  die  Auflösung  ihres  gemeinschaftlichen
  Eigenthums  zur  fernern  Disposition  des  Staats  erst  eine  Folge

1804
Aug.  18