220  Urkunde  No.  746.

ist,  gehört  zu  den  reservirten  päpstlichen  Rechten,  und  kein  anderer  Bischof
oder  geistlicher  Oberer  kann  sie  hieselbst  ausüben.  Wenn  E.  M.  daher
nicht  geneigt  sind,  aus  landesherrlicher  Allgewalt,  wie  solches  in  verschiedenen
  Staaten  geschehen,  die  Klöster  aufzuheben  und  ihr  Vermögen  zu
confisciren,  ohne  auf  irgend  einen  Widerspruch,  er  komme  von  wem  er
wolle,  zu  reflectiren;  wenn  Allerhöchst  Dieselben  in  Absicht  der  vielen
Katholicken  und  besonders  der  Weltgeistlichkeit  in  Schlesien,  so  wie  auch
in  politischer  Hinsicht,  es  für  besser  zu  finden  geruhen,  die  Verhältnisse
des  Papstes  von  den  katholischen  kirchlichen  Angelegenheiten  nicht  auszuschliessen:
  so  folgt  hieraus,  dass  in  Schlesien

1.  Die  Kloster-Güther  dermalen  ohne  Einwilligung  des  Papstes  nicht
veräussert,  folglich  auch  jezt  noch  nicht  für  alleiniges  Staats-Eigenthum
erklärt,  mithin  noch  nicht  pro  fisco  zur  freyen  Disposition  eingezogen  werden
können;

2.  dass  kein  Mönch  und  keine  Nonne,  sobald  sie  ihr  Ordens-Gelüibde
abgelegt,  ihre  klösterliche  Verbindung  aufgeben  und  verlassen  können,  wenn
sie  nicht  vom  Papst  durch  ein  Secularisations-Breve  dazu  autorisirt  worden;
es  sey  dann,  dass  sie  die  katholische  Religion  verlassen  und  zu  einer  andern
  übergehen  wollen.

Es  unterscheiden  sich  demnach  die  Operationen  bei  dem  gegenwärtigen
schlesischen  Geschäft  wesentlich  dadurch:

a)  dass  die  Kloster-Gesellschaften  jezt  noch  fortdauern,  und  nur  aus
sterben;

b)  dass  mithin  alles,  was  zum  cultu  divino  nach  der  Verfassung  eines
jeden  Ordens  gehört,  unbeirrt  bleibt;

c)  dass  in  der  Regel  sämtliche  Stifts-Professen,  Mönche  und  Nonnen
bis  an  ihren  Tod  in  ihrem  gemeinschaftlichen  Klosterleben  nach  wie  vor
verbleiben  und  ihre  gottesdienstlichen  Handlungen  verrichten  müssen;

d)  dass  wegen  ihrer  Bedürfnisse  in  klösterlicher  Verbindung  ein  förmlicher
  Haus-Etat  zu  formiren;

e)  dass  sie  nicht  nach  Gefallen  ausserhalb  des  Stifts  und  Klosters  sich
aufhalten  und  auf  diese  Art  als  Pensionairs  leben  können,  bevor  sie  nicht
von  ihren  geistlichen  Obern  dazu  Erlaubniss  erhalten;

f)  dass  die  Insignia  und  Pretiosa  den  geistlichen  Obern  und  der  Corporations-Verbindung,
  so  lange  bis  sie  ausgestorben,  zu  belassen,  mithin
nicht  sofort  ihnen  abzunehmen,  sondern  nur  in  die  Inventaria  zu  designiren
und  aufs  sicherste  zu  verwahren  sind;

g)  dass  überhaupt  a  &lt;=  und  jedes,  was  zum  Vermögen  des  Klosters
gehört,  es  bestehe  worinn  es  wolle,  aufs  genaueste  inventirt  und  consecribirt,
auch  sicher  gestellt,  nicht  aber  sogleich  dem  Fisco  zugeeignet  werde;  und

h)  dass  endlich  durch  vollständige  Aufnahme  von  Personal-Tabellen
und  Entfernung  des  überflüssigen  weltlichen  Personals,  besonders  der  Layen-Brüder;
  durch  Separation  des  Pfarr-  und  Curatial-Kirchen-Vermögens,  der

1804
Ang.  18