Au

1804
g.  18

222  Urkunde  No.  746.

dern  Uebersicht  anliegenden  Concept  gerichtet  werden,  welches  jedoch  lediglich
  Allerhöchstdenenselben  ....  submittire.

Diese  Beschlagnehmungs-Commissarien  vollführen  den  Haupt-Actum,
fertigen  die  Personen-Tabellen  und  die  Inventaria  an,  formiren  den  Haus-Etat
  und  beschäftigen  sich  mit  vollständiger  Eruirung  des  Activ-  und
Passiv-,  auch  Bedarfs-Zustandes  eines  jeden  Klosters.  Nach  summarischer
Verhandlung  ihres  Auftrages  hört  ihr  Geschäft  gänzlich  auf  und  sie  berichten
  mit  Einschluss  der  Acten  an  die  ihnen  vorgesezte  Haupt-Commission.
Die  zweyte  Abtheilung  von  Commissarien  sind  diejenigen  Oeconomie-Verständigen,
  welche  zu  Veranschlagung  der  Gtither  und  ihrer  solidern  Bewirthschaftung
  delegirt  werden  müssen,  und  die  zum  Theil  aus  jenen  Beschlagnehmungs-Commissarien
  gewählt  werden  und  dies  Geschäft  continuiren
können;  so  wie  die  dritte  Abtheilung  den  Forsthaushalt  zu  gleichem  Behuf
betrift,  und  bey  den  hie  und  da  weitläuftigen  Waldungen  aus  gewiegten
Forstmännern  bestehen  muss.

Die  vierte  Abtheilung  fasst  diejenigen  Commissionen  in  sich,  unter
deren  Leitung  die  zur  Aufklärung  der  Verhältnisse  eines  jeden  Klosters
nöthigen  Rückfragen  geschehen,  die  Haus-  und  Kirchen-Etats  formirt,  die
Anschläge  der  Güther  und  Forsten  revidirt,  die  Einnahmen  und  Ausgaben
berechnet,  und  tiberhaupt  alle  Specialia  bey  jedem  Kloster  so  lange  regulirt
  werden,  bis  eine  genaue  Uebersicht  der  bey  jedem  Kloster  eingehenden
Revenues  und  der  bey  ihm  vorkommenden  nöthigen  Ausgaben  erlangt  und
die  diesfälligen  Anschläge,  Ertrags-Berechnungen  und  Etats  gehörig  gefertigt
und  approbirt  worden.  Sodann  werden  von  jedem  Kloster,  sobald  wie
dessen  Verhältnisse  in  vorstehender  Art  berichtigt  worden,  sämtliche  Acten
und  dahin  einschlagende  Papiere  an  die  Krieges-  und  Domainen-Cammer
des  Departements  abgegeben,  als  welche  bis  zum  Aussterben  des  Klosters
die  weitere  Verwaltung  übernimmt,  damit  auf  diesen  Fall  zu  E.  M.  fernern
Disposition  über  ein  solches  Kloster  und  dessen  Güther  gutachtliche  Vorschläge
  gemacht  werden  können.

Es  ist  die  Berichtigung  dieses  Geschäfts  bey  76  Stiftern  und  Klöstern
und  561  Güthern,  wozu  noch  eine  Menge  Kirchen  und  anderer  Fundationen
gehören,  ein  sehr  mühsames  und  verwickeltes  Object,  wozu  3  Haupt-Commissionen
  zu  Breslau,  Glogau  und  für  Oberschlesien  zu  Oppeln  zu  etabliren
nöthig  sind,  welche  bis  zu  dessen  Beendigung  von  den  p.  Cammern  unabhängig
  bleiben  und  zur  Beschleunigung  des  Geschäfts  lediglich  an  mich
berichten  könnten.  Jede  Commission  dürfte  bestehen:

1.  aus  einem  Vorgesezten,

2.  aus  zwey  Assessoren,  wozu  in  Breslau  und  Glogau  zwey  Räthe  aus
jeder  p.  Cammer  zu  ernennen  und  für  Oberschlesien  die  neu  angestellten
Cammer-Räthe  gut  zu  gebrauchen  seyn  dürften.

3.  aus  einem  Secretaire,  der  zugleich  die  Registratur-Geschäfte  besorgte,

4.  aus  zwey  Calculatoren,