Schlesien.  Klostersufhebung.  223

b.  aus  einem  Canzelisten.

Auch  dürften  während  der  commissarischen  Operationen  zwey  besondere
Cassen  in  Breslau  und  Glogau,  für  jedes  Cammer-Departement,  unter  dem
Namen:  Haupt-Klöster-Administrations-Casse  zu  etabliren  seyn,  welche  die
bey  den  Klöstern  eingehenden  Revenues  und  vorkommenden  Ausgaben  80
lange  berechnen,  bis  nach  vollendetem  Geschäft  jener  Haupt-Commissionen
die  Erträge  zum  General-Etat  fir  die  ganze  Provinz  ausgemittelt  und  die
p.  Cammern  in  den  Stand  gesezt  worden,  die  fernere  Administration  zu
übernehmen.

Wenn  E.  M.  ...  geruhen,  diese  commissarischen  Operationen  nach
ihren  vierfachen  Branchen,  welche  sämtlich  durch  die  Haupt-Commissionen
zu  meiner  Direction  geleitet  werden,  ...  zu  genehmigen,  so  bitte  zugleich,
dem  diesfälligen  Personali  auf  den  Fall  ihrer  nötigen  Entfernung  aus  ihrem
Wohnort,  wozu  ihnen  Vorspann  wird  verabreicht  werden  miissen,  doppelte
Diäten-Bätze,  sonst  aber  für  ihre  Arbeitstage  am  Wohnort  nur  einfache  zu
bewilligen,  indem  ein  Rath  mit  1  Rthlr.,  so  wie  die  Subalternen  mit  16,
12  und  8  Gr.,  als  welches  die  alten  Bätze  in  Königlichen  Angelegenheiten
sind,  täglich  auf  Reisen  bey  den  gestiegenen  Preisen  aller  Bedürfnisse  nicht
mehr  auskommen  können,  und  die  unentgeldliche  Beköstigung  der  Commissarien
  auf  Reisen  vielfache  Irregularitäten  erzeuget.  E.M.  wollen  auch
...  genehmigen,  dass  ich  zum  ersten  Etablissement  gedachter  beiden  Haupt-Klöster-Administrations-Cassen
  behufs  der  Bezahlung  der  vielfachen  Commissarien
  ein  Quantum  von  2000  Rthir.  für  jede  der  Haupt-Commissionen,
mithin  6000  Rthir.,  aus  den  beyden  Domainen-Cassen  zu  Breslau  und
Glogau  darf  vorschiessen  lassen.  Ich  hoffe  durch  Einziehung  der  Bestände
aus  den  Klöstern  bald  einen  Fonds  zum  Remboursement  zu  gewinnen,
wenigstens  binnen  Jahres-Frist  diesen  Vorschuss  aus  ihrem  Vormögen  erstatten
  zu  können,  und  habe  daher  auch,  weil  es  vielfache  Hindernisse  bey
der  Administration  erzeugen  würde,  wenn  die  Klostergeistlichen  sich  irgend
noch  mit  einer  Bewirthschaftung  der  Güther  oder  Erhebung  einländischer
Revennes  befassen  sollten,  in  der  Instruction  für  die  einzelnen  Beschlagnehmungs-Commissionen
  den  Grundsatz  aufgestellt,  dass  sämtliche  baar
gefundene  Capitalien,  Gelder  und  Geldsorten  sofort  gegen  Quittung  an  die
Haupt-  Administrations-Casse  gesendet  werden  sollen,  vorausgesezt,  dass
sie  zum  interimistischen  dreymonathlichen  Bedürfniss  des  Klosters  nicht
dringend  dort  erfordert  würden.

Um  sich  hierbey  vor  jedem  Unterschleif  zu  sichern,  würde  Vereidung
der  Prälaten,  Aebte,  Priorn,  und  wie  sonst  die  vorgesezten  Geistlichen  im
Kloster  heissen,  in  der  Regel  gewesen  seyn;  da  dies  aber  den  Mönchen
ind  Nonnen  in  der  ersten  Bestürzung  zu  strenge  vorkommen  dürfte,  auch
vielleicht  einige  aus  Gewissens-Scrupel  die  Ableistung  des  Eides  verzögern

würden,  so  kann  es  die  commissarischen  Verhandlungen  eher  beschleunigen
und  dennoch  zum  Zweck  führen,  wenn  bey  eröfneter  Commission  dem

1804
Aug.  18