1804
Aug.  18

224  Urkunde  No.  746.

versammelten  Convent  geäussert  wird‘  dass  ein  jeder  Geistliche  in  Bezug  auf
den  E.  M.  geleisteten  Homagial-Eyd  verpflichtet  werde,  über  alles,  worüber
er  von  der  Commission  und  deren  Vorgesezten  befragt  werden  würde,  die
reine  Wahrheit  zu  sagen  und  bey  Strafe  des  Meineides  nichts  zu  verschweigen,
  was  nur  irgend  zur  Beurtheilung  der  sämtlichen  Verhältnisse  des
Klosters  und  dessen  Vermögenszustandes  erfordert  werde  oder  ihm  vorzüglich
nützlich  scheine.

Der  Gleichförmigkeit  wegen  habe  die  Instructionen  zugleich  auf  die
Klöster  der  barmherzigen  Brüder  und  Schwestern  und  der  Ursuliner  gerichtet,
  weil  dem  Staate  ebenfalls  daran  gelegen  seyn  muss,  ihren  statum
activum  et  passivum,  ihre  Personenzahl  und  ihren  Haus-Bedarf  genau  zu
wissen,  und  von  ihrer  guten  Wirthschaft,  so  wie  von  der  zweckmässigen
Anwendung  des  fundirten  Vermögens  zum  Bessten  der  Kranken  und  der
Schul-Jugend  gehörig  unterrichtet  zu  seyn.  Sie  unterscheiden  sich  künftig
nur  dadurch,  dass  ihr  etwaniger  Ueberschuss  nicht  zu  andern  Staats-Bedürfnissen,
  sondern  zur  nützlichen  Erweiterung  ihrer  Fundationen  angelegt,
auch  ihnen  die  stiftungsmässige  Verwaltung  ihrer  Revenues  unter  Ober-Aufsicht
  der  p.  Cammer  belassen  wird,  wie  sie  denn  auch  nicht  aussterben,
sondern  ihren  Orden  durch  Novizen,  für  welche  sie  besondere  Licenz-Scheine
erhalten,  verstärken  und  in  dieser  Art  zum  Bessten  des  Staats  fortdauern
dürfen.

Da  der  Zweck  des  Anssterbens  sämtlicher  tibrigen  Klöster  erreicht
wird,  wenn  kein  Licenz-Schein  für  sie  zur  Aufnahme  irgend  eines  Novizen
ertheilt  wird  und  wenn  auch  kein  Mönch  oder  Nonne  aus  einer  auswärtigen
  Provinz  in  ein  schlesisches  Kloster  sich  begeben  darf,  so  werde  mich
im  Stillen  hiernach  richten,  und  stelle  E.M....  anheim,  das  allgemeine
Verboth,  Novizen  aufzunehmen,  diesen  Klöstern  jezt  nicht  publiciren  zu
lassen,  weil  sie  ohne  Licenz-Schein  solche  nicht  aufnehmen  dürfen  und
weil  ein  solches  öffentliches  Verboth  die  Aufhebung  der  Klöster  indirecte
bekannt  machen  und  sanctioniren  dürfte.

Wegen  der  Bettelmönche,  wovon  in  Alt-  und  Neu-Schlesien  es  44
Klöster  giebt,  entstehen  zwey  sehr  wichtige  Fragen:

1.  ob  den  Bettelorden  vor  Auflösung  der  Kloster-Verbindung  und  dem
Aussterben  ihrer  Mitglieder  das  Sammeln  durchaus  zu  untersagen  und  ihnen
dagegen,  wenn  ihre  Einnahme  zur  Competenz-Bestimmung  nicht  reicht,  ein
Zuschuss  vom  Staat  aus  den  Ueberschtissen  der  tibrigen  Klöster  zu  bewilligen  ?

2.  Ob  in  den  Fällen,  wo  mehrere  Klöster  eines  Bettel-Ordens  existiren,
die  Mönche  des  einen  Klosters  in  das  andere  gesteckt,  und  dadurch  sofort
für  den  Staat  Plätze  zu  Fabriquen,  Magazinen,  Casernen  und  andern  nützlichen
  Anstalten  gewonnen  werden  sollen?

Die  Bettelmönche  werden  grösstentheils  von  den  aufgeklärten  Catholiken
selbst  verachtet  und  haben  nur  Einfluss  auf  den  gemeinen  Mann,  den  sie
durch  abergläubische  Vorspiegelungen  mehr  in  der  Dummheit  erhalten,  als