Schlesien.  Klosteraufhebung.  225

durch  christlichen  Unterricht  bessern.  Oft  wird  ihr  Beyspiel  durch  ihren  ‚1804

liederlichen  Wandel  schädlich,  und  durch  ihr  ungesttimes  Eindringen  in  die
niedern  Wohnungen  saugen  sie  bey  ihrem  privilegirten  Betteln  vorzüglich
dag  Landvolk  aus.

Ein  Verboth  ihres  Herumtreibens  im  Lande  Behufs  ihrer  Sammlungen
bleibt  daher  in  polizeylicher  Hinsicht  wtinschenswerth;  allein  nach  ihren
Ordens-Regeln  sind  sie  verpflichtet,  das  gemeine  Volk  zu  belehren,  und
wenn  ihnen  das  Sammeln  vom  Staate  untersagt  würde,  so  könnten  sie  hierbey
  ein  Hinderniss  in  ihren  Religionspflichten  auffinden.

Um  ihnen  diesen  Vorwand  zu  benehmen,  habe  den  Minister  Grafen
v.  Haugwitz  ersucht,  den  Antrag  bey  dem  Papste  auch  dahin  zu  richten,
dass  den  Bettel-Orden  noch  vor  Auflösung  der  Kloster-Verbindung  und  Aussterben
  der  Mitglieder  das  Sammeln  durchaus  gegen  Bestimmung  einer  Competenz
  vom  Staate  untersagt  werden  möchte.  Da  jedoch  von  Rom  aus  noch
keine  befriedigende  Nachrichten  cingegangen  sind,  und  die  plötzliche  Entfernung
  aller  Mönche  aus  den  Augen  des  gemeinen  Mannes  jezt  bey  der
noch  fehlenden  Zustimmung  des  Papstes  und  bey  den  ersten  Operationen
wegen  der  übrigen  Kloster-Güther  einen  widrigen  Einfluss  haben  könnte,
vorzüglich  aber,  weil  das  Verboth  des  Sammelns  einen  beträchtlichen  Ausfall
  an  der  Einnahme  dieser  Klöster  macht,  mithin  gleich  anfänglich  beträchtliche
  Kosten  zur  Subsistenz  der  Bettelmönche  aus  den  Ueberschüssen  der
übrigen  Klöster  zugeschossen  werden  mtissten,  diese  Ueberschüsse  selbst
aber  erst  mtihsam  zu  eruiren  und  vielleicht  zu  bessern  Zwecken  zu  verwenden
  sind:  so  hoffe  E.M.  ...  Genehmigung,  wenn  die  Bettelklöster,
zumal  einige  sogar  als  Corporationen  nicht  nur  liegende  Gründe,  sondern
auch  Capitalien  besitzen,  zwar  ebenfalls  in  Absicht  ihres  ganzen  Zustandes
zu  untersuchen  und  ihr  Vermögen  unter  p.  Cammer-Administration  zu  Betzen,
dass  sie  aber  bey  ihrer  Hauswirthschaft  oder  innern  Oeconomie  vor  der
Hand  in  ihrer  alten  Verfassung  belassen  werden,  und  ihren  Mönchen  das
Sammeln  so  lange,  bis  sich  das  ganze  Geschäft  der  zur  Zeit  dem  Publico
zu  verbergenden  Gtther-Einziehung  näher  aufgeklärt  hat,  noch  gestattet
wird,  indem  sich,  wenn  erst  der  Zustand  der  Bettelklöster  genau  untersucht
ist,  genau  ergeben  muss,  wieviel  sie  an  Zuschuss  aus  den  Staats-Revenues
zu  ihrer  Subsistenz  bedürfen,  und  dann  mit  vollständiger  Uebersicht  das
Nähere  bestimmt  werden  kann.

Wenn  ferner  E.  M.  bei  der  ganzen  Operation  schonend  verfahren  zu
lassen  geruhen,  so  folgt  auch  hieraus,  um  jeden  Schein  von  Gewaltthätigkeit
  zu  vermeiden,  dass  die  Bettelmönche  dermalen  nicht  aus  einem  Kloster
in  das  andere  gesteckt  werden  können,  sondern  so  lange,  bis  sie  aussterben
oder  von  ihren  geistlichen  Obern  versezt  werden,  in  ihrem  jezigen  Kloster
bleiben  müssen,  mithin  vorizt  zur  Disposition  des  Staats  kein  Kloster  ge-Aumt
  werden  darf.

Bey  E.  M.  hätte  in  diesem  Haupt-Bericht  gern  für  jeden  Klostergeist-Granier,

  Preussen  und  die  kath.  Kirche.  IX.  15

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