1804

Aug.  18

226  Urkunde  No.  746.

lichen,  er  sey  Bettelmönch  oder  nicht,  im  voraus  fixe  Competenz-Sätze  zur
.  Genehmigung  submittirt;  da  aber  die  sämtliche  Kloster-Geistlichkeit
bey  der  noch  nicht  erfolgten  Aufhebung  der  schlesischen  Klöster  keine
isolirten  Mitglieder  hat,  die  sich  nach  Gefallen  als  Privat-Personen  aufhalten
und  beköstigen  können,  mithin  in  gemeinschaftlicher  Verbindung  verbleibt:
da  ferner  die  Klöster  sehr  verschieden  dotirt  sind,  folglich  unter  den  reichen
und  armen  ein  Unterschied  zu  machen;  und  da  endlich  sich  nur  nach  Ausmittelung
  des  status  activi  et  passivi  eines  jeden  Klosters  ein  pertinenter
Haus-Etat  formiren  lässt:  so  werden  E.  M.  ...  erlauben,  dass  ich  über
diese  Etats  und  Unterhaltungs-Bätze  des  bleibenden  Ordens-Personals  in  der
Folge  und  alsdann  ....  berichte,  wenn  ich  mich  völlig  von  ihren  individuellen
Verhältnissen  und  Vermögens-Umständen  unterrichtet  habe.

Auf  möglichste  Verminderung  des  Personals,  besonders  der  Layen-Brüder,
  sind  die  Commissarien  in  den  Instructionen  genau  angewiesen.  Die
weltlichen  Wirthschafts-Officianten,  welche  nicht  als  brauchbar  oder  nothwendig
  befunden  werden,  müssen  sich  nach  Maasgabe  der  mit  ihnen  geschlossenen
  Contracte  und,  wenn  sie  keine  haben,  nach  einer  viertel
jährigen  Frist  die  Entfernung  aus  ihrem  Dienst  gefallen  lassen.  Ihre
Justiz-Officianten  sind  aber  nach  vorgängiger  p.  Kammer-Approbation  mit
förmlichen  Bestallungen  versehen  und  haben  daher  das  Recht  zum  lebenalänglichen
  Unterhalt,  sobald  sie  sich  ihres  Amtes  nicht  selbst  verlustig
machen.  Sie  haben  daher  anch  ihr  bisheriges  Gehalt  nebst  Emolumenten
fortdauernd  zu  fordern,  bis  sich  Gelegenheit  findet,  sie  in  E.  M.  Dienst
anderweit  zu  versorgen.  Es  dürfte  von  grossem  Nutzen  seyn,  wenn  selbige
sofort  ihrer  Verbindungen  mit  den  Klöstern  entlassen  und  gleich  den  Domainen-Justitiarien
  als  blosse  Cammer-Officianten  angestellt  würden,  die  nach
Maasgabe  des  Ressort-Reglements  gleich  wie  bey  den  Domainen-  Aemtern
die  Justitz-Geschäfte  ihres  bisherigen  Bezirks  zu  besorgen  hätten.  Hierdurch
werden  ihre  Geschäfte  schon  im  voraus  denen  der  Domainen-Aemter  assimilirt,
  und  die  Unterthanen  gewöhnen  sich  nach  und  nach  von  ihrer  geistlichen
  Grundherrschaft.  Auch  werden  diese  Justiz-Officianten  p.  um  so  eher
die  besten  Aufschlüsse  über  das  Verhältniss  des  Klosters,  was  ihnen  genau
bekannt  ist,  zu  geben  geneigt  seyn,  je  weniger  sie  in  fernerer  Verbindung
mit  ihm  stehen,  und  dadurch  wird  eine  gute  Controlle  der  Geistlichkeit
gewonnen  werden  können,  wenn  sie  hie  und  da  bey  dem  Activ-Vermögen
des  Klosters  verschwiegen  bleiben,  oder  wohl  gar  etwas  veruntreuen  sollte.
Zwar  lässt  sich  dagegen  einwenden,  dass  die  Jurisdiction  den  Klöstern,  da
sie  noch  nicht  aufgehoben  worden,  verbleiben  müsse,  weil  selbige  ihrer
Corporation  verliehen  sey.  Da  aber  die  geistliche  Jurisdietion  der  Klöster
tiber  ihre  Ordensglieder  in  ungestörter  Verfassung  bleibt,  und  hier  nur  von
der  Civil-  und  Criminal-Jurisdiction  die  Rede  ist,  die  sie  in  ihrem  Namen
über  ihre  weltlichen  Gerichts-Verwandten  und  Unterthanen  exercirt  haben,
diese  Gerichtsbarkeit  aber  mit  dem  Besitze  eines  städtischen  und  vorstädti-