Schlesien.  Klosteraufhebung.  227

schen  Distriets  oder  der  Landgüther  verknüpft  ist,  folglich  als  Patrimonial-Jurisdiction
  ad  temporalia  gehört:  so  glaube  auch,  dass,  weil  das  Vermögen
und  die  Güther  in  Cammer-Administration  gesezt  werden,  die  Gerichtsbarkeit
  von  dieser  dirigirt  und  unter  alleiniger  Autorität  derselben  fortgesezt
werden  kann.  Ich  habe  daher  den  Commissarien  die  Vereidung  der  Canzler
und  Justitiarien  als  Königliche  Officianten  in  der  Instruction  zur  Pflicht  gemacht.


Ein  anderes  wichtiges  Object  betrift  das  Patronats-Recht.  Mehrere
Klöster  haben  die  Befugniss,  durch  ihre  Mitglieder  die  Seelsorge  bey  Parochial-
  und  Curatial-Kirchen  versehen  zu  lassen;  es  trift  dies  oft  auf
solchen  Güthern  ein,  wo  sie  Vorwerke  besitzen,  und  wo  sodann  die  Geistlichen
  zugleich  Administratores  der  Landwirthschaft  sind.  Diese  Geistlichen
müssen,  da  meist  unter  ihnen  die  Guths-Revenues  schlecht  verwaltet  werden
und  ihre  Anwesenheit  nur  bey  einer  neuen  Pacht  oder  Administration  vielfache
  Stöhrungen  und  wohl  gar  Ungehorsam  der  Unterthanen  erzeugen
dürfte,  in  ihr  Kloster  zurückberufen  werden,  und  dies  kann  leicht  geschehen,
da  sie  ad  nutum  Abbatis  amovibiles  sind.  Die  Wiederbesetzung  dieser
Stellen  muss  durch  Weltgeistliche  geschehen,  und  es  kann  in  der  Regel
angenommen  werden,  dass  das  Patronats-Recht  als  ein  jus  reale  auf  den
Güthern  hafte,  mithin  der  Cameral-Behörde,  welche  die  Administration  der
Güther  besorgt,  auch  die  Nomination  zu  solchen  Pfarrstellen  tiberlassen
werden  müsse.  Sollten  die  Bischöfe  Anstand  nehmen,  solche  nominirte
Subjecte  zu  investiren,  so  wird  eine  künftige  Ordre  von  E.  M.  sie  wohl
dazu  bestimmen,  da  sie  ohnehin  jeden  Kloster-Geistlichen  zur  SBeelsorge
  in  sein  Pfarr-Beneficium  bisher  eingesezt  haben,  und  wenigstens  als
Pfarr-  Administratores  die  neuen  Weltgeistlichen  einsetzen  müssen,  wenn
sie  wider  Vermuthen  einwenden  wollten,  dass  diese  Geistlichen  a  non-Patrono
  ernannt  worden.  Sollte  sich  finden,  dass  hie  und  da  das  Patronats-Recht
  mit  der  Würde  eines  Kloster-Obern  verbunden  sey,  so  kann  ihm
dieses  persönliche  Vorrecht  immer  belassen  werden;  er  muss  aber  zu  Behebung
  jener  Collisionen  sodann  einen  Weltgeistlichen  präsentiren,  sobald
Gäther-Bewirthschaftung  mit  der  Pfarrthey  verbunden  ist.  Hiernach  habe
unter  Allerhöchst  Dero  zu  hoffender  Genehmigung  das  Nötige  in  den  Instructionen
  bestimmt.

Endlich  muss  E.  M.  noch  ...  anführen,

a)  dass  verschiedene  Kloster-Güther,  z.  E.  die  des  Klosters  Wahlstadt
sum  Kloster  Braunau  in  Böhmen,  auswärtigen  Stiftungen  gehören.  Der  Abt
zu  Braunau  ist  Propst  zu  Wahlstadt,  und  da  dies  Kloster  nur  in  Administration
  gleich  den  übrigen  gesezt  wird,  so  wird  ihm  dasjenige,  was  er
erweislich  bisher  als  Revenue  dorthin  gezogen,  als  seine  Competenz  ins  Ausland
  verabfolgt  werden  mtissen,  bis  das  Kloster  ausstirbt.

b)  dass  einige  Klöster  auch  in  Süd-Preussen  Güther  haben,  über  deren
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