1804

Ang.  18

Aug.  19

228  Urkunden  No.  746749.

Administration  ich  mit  dem  dortigen  Departements-Chef  concertiren  kann,
um  die  Ueberschtisse  an  die  schlesische  Administrations-Casse  einzusenden.

c|)  dass  vom  Auslande  verschiedene  Revenues  an  schlesische  Klöster
fallen,  auch  einige,  wie  z.  E.  das  Augustiner-Stift  zu  Sagan,  Güther  in  der
Lausitz  besitzen,  auf  deren  fernere  Benutzung  zum  Bessten  der  Klöster  die
Administration,  nach  wie  vor,  bestehen  muss.

d)  dass  bey  dem  Kloster  Paradies  in  Süd-Preussen,  dicht  an  der  schlesischen
  Grenze,  der  Fall  vorkommt,  dass  sich  selbiges  mit  dem  Abbe  oommendataire,
  Marquis  AnticiÄ,  durch  Vergleich  anseinander  gesezt  hat,  ihm
im  Schwiebusschen  Creise  6  Güther  und  in  Std-Preussen  2  Güther  zur  besondern
  Benutzung  zu  tberlassen:  daber  auch  schlesischer  Seits  stets  die
Aufsicht  und  Verpachtung  der  Güther  verblieben  und  bisher  1200  Rthlr.
getragen  haben.  Da  es  ursprünglich  geistliche  Güther  sind  und  solche  nach
des  Abts  Tode  zur  fernern  Disposition  anbeim  gefallen,  so  werden  E.M.
wohl  auch  jezt  gleiche  Grundsätze  der  Administration  bey  ihnen  anwenden
zu  lassen  geruhen.«

747.  Staats-Minister  Frhr.  v.  Hardenberg  an  den  Staats-Minister  Gral
Hoym.  Berlin  1804  August  19.

R.  46.  B.  168.  Concept,  gez.  Hardenberg.

Wegen  der  Zustimmung  des  Papstes  zur  Aufhebung  der  Schlesischen  Klöster  sieh!
Humboldt's  Bericht  noch  aus;  doch  würde  von  solcher  Zustimmung  gegebenenfall
auch  abzuschen  sein.!)

Hoym  hatte  am  3.  August  1804  wegen  der  Einholung  der  päpstlichen
Zustimmung  angefragt;  das  Rescript  an  Humboldt  deswegen  war  am  9.  Juli
ergangen2):  »Der  Bericht  des  H.  von  Humboldt  wird  hierauf  noch  erwartet?.
Nach  meinem  Dafürhalten  lässt  sich  indess  auf  eine  bestimmte  und  unum
wundene  Zustimmung  des  Päpstlichen  Hofes  wohl  keine  Rechnung  machen,
hingegen  aber  auch  eine  eigentliche  Gegenwürkung  desselben  (wie  solches
bereits  in  dem  Memoire!)  des  Hrn.  p.  Staats-Ministers  Grafen  von  Haugwis
Exc.  vom  8.  Februar  c.  bemerkt  worden)  nicht  besorgen.  So  wünschens
werth  zu  mehrerer  Beruhigung  der  Gemüther,  welche  8.  K.  M.  nach  der
Cabinets-Ordre  vom  16.  Febr.  c.5)  mit  berüksichtigt  sehen  wollen,  allerdings
eine  Zustimmung  nurgedachten  Hofes  sein  würde,  so  glaube  ich  hiernach
doch,  dass  man  bei  der  Ausführung  des  vorliegenden  Planes  auf  dieselbe
es  nicht  weiter  ankommen  lassen  noch  warten  könne,  da  es  genügt,  de
p.  von  Humboldt  zur  Abwendung  aller  etwa  ungünstigen  Einwürkungen  des
Papstes  hinreichend  instruiret  zu  haben  und  tberdies  eine  Zwischenkuft
des  letztern  unsern  Grundsätzen  zuwieder  ist,  daher  man  auch  schon  bei

1)  Cfr.  No.  746.  2)  No.  729.
3)  Cfr.  No.  744,  vom  11.  August  1804;  der  Bericht  ging  erst  Ende  Oktober
1804  ein,  cfr.  No.  763.  4,  No.  681.  5)  No.  688.