Stidpreussen.  Feiertage.  Ermeland.  Warschan.  231

Culm  zu  dieser  Stelle  gemeldet  hat  und  dessen  Qualification  eventualiter  Aug.  31
geprüft  werden  könnte,  da  einige,  obwohl  unzuverlässige  data  tiber  Gemtithsschwäche
  desselben  vorhanden  sind;  so  käme  ihm  zu  Statten,  dass  er  Canonieus
  des  Domstifts  Ermland  ist.

Nach  alter  Verfassung  benennen  E.  K.  M.  4  Candidaten  mehrentheils
egremio  capituli  und  bezeichnen  denjenigen,  welchen  das  Capitul  wählen  muss.

Den  Zweck,  die  Aufhebung  des  Warschauer  Bissthums  gelegentlich
einzuleiten,  verliehre  ich  zwar  nicht  aus  den  Augen,  es  dürfte  aber  schwer
seyn,  ihn  in  diesem  Falle  zu  erreichen,  da  der  Warschauer  Bischof  sich
durch  keine  Gründe  zu  einer  solchen  Distinction  eignet,  als  ursprünglicher
Pole  in  Ermland  ungern  gesehen  seyn  und  durch  das  Bissthum  Culm,  falls
dieser  Bischof  ascendiren  sollte,  sich  an  seinen  Einkünften  verschlimmern
würde.

Was  den  Grafen  Joseph  von  Hohenzollern  betrift,  so  ist  dieser  zwar
auch  Canonicus  von  Ermland,  aber  er  wird  erst  den  20.  Mai  1806  30  Jahr
alt,  welches  Alter  ein  Bischof  canonisch  haben  muss.

E.  K.  M.  Befehle  erbitte  ich  mir  ...,  auf  welche  Alternative  Allerhöchstdero
  Intention  gerichtet  ist.«

Randverfügung,  geschrieben  von  Beyme:  Sept.  10

»10.  September  1804.
Bis  dass  der  Graf  Joseph  von  Hohenzollern  die  Majorennität  erlangt
hat,  soll  die  Vergebung  des  Bisthums  ausgesezt  bleiben,  alsdenn  aber  anderweit
  berichtet  werden.  «

Hiernach  Cabinets-Ordre  an  Reck,  Paretz  1804  September  10.
R.  7.  B.  16.  C.  Ausfertigung.

Ebenfalls  am  31.  August  1804  berichten  Reck,  Schroetter  und  Massow
über  den  Statum  activum  und  passivum  des  verstorbenen  Fürstbischofs
von  Ermland«,  wonach  die  Aktiv-Masse  28243  Rthlr.,  die  Passiv-Masse
aber  70303  Rthir.  beträgt.

Hierauf  bestimmt  die  Cabinets-Ordre,  ebenfalls  Paretz  10.  September
1804,  dass  behufs  vollständiger  Schulden-Tilgung  das  Bisthum  unter  der
kapitularischen  Administration  gegen  1/;  der  Kompetenz-Einktnfte  vakant
bleiben  solle.

a.  3.  O.  Ausfertigung.