1804
Sept.  13

236  Urkunden  No.  755756.

755  Staats-Minister  Frhr.  v.  Hardenberg  an  den  Geheimen  Cabinets-Rath

  Beyme.  Berlin  1804  September  13.

R.  89.  59.  K  Ausfertigung.
Die  vom  Fürstbischofe  von  Hildesheim  und  Paderborn  praetendirte  Aceisefreiheil

ist  rechtlich  nicht  zulässig.)

.  »Ich  halte  dafür,  dass  [die  Aceisefreiheit]  nach  strengem  Becht
dem  Fürstbischof  nicht  gebühre.  In  dem  Reichs-Deputations-Recess  ist  $  48
bloss  bestimmt,  dass  den  abtretenden  Regenten  ihre  persönliche  Würde  und
Rang  mit  dem  Fortgenuss  ihrer  ‘persönlichen  Unmittelbarkeit’  verbleiben
sole.  Nach  dem  ganzen  Sinn  und  Zusammenhang  des  Recesses  hat  unter
diesem  Ausdruck  hauptsächlich  nur  ihr  Gerichtsstand  gemeint  seyn  sollen,
welcher  ihnen  nicht  vor  den  Territorial-Justizhöfen  der  neuen  Laandesherren,
sondern  nach  wie  vor  unmittelbar  vor  Kaiser  und  Reich  oder  den  Reichsgerichten
  angewiesen  worden.  Dieses  ergiebt  sich  schon  daraus,  dass  in
gedachtem  $  48  blos  von  ihrer  ‘persönlichen  Würde’  und  dem  davon  abhangenden
  ‘Rang’  und  von  der  hiemit  also  in  Verbindung  gesetzten  ‘persönlichen
  Unmittelbarkeit’,  und  gleich  darauf  in  dem  $  49  noch  weiter  von
der  ‘Gerichtsbarkeit’,  nämlich  nur  von  der  tiber  ihre  Dienerschaft,
gehandelt  wird.  Hingegen  von  ihren  pecuniairen  Utilitäten  ist  erst  weiterhin
  in  den  $$  50  und  51  besonders  die  Rede.  Hätte  ihnen  eine  unbedingte
Abgabenfreiheit  mit  zugedacht  werden  sollen,  so  würde  solches  in  diesen  $$,
wo  nicht  blos  Pensionen,  sondern  selbst  freye  Wohnung,  Meublement,
Tafel-Service  und  Sommer-Aufenthalt  für  sie  sehr  gemessen  bestimmt  wird,
nicht  unausgedrückt  geblieben  seyn.

Ohnerachtet  solcher  recessmässigen  Beschräncktheit  des  Begrifs  der  persönlichen
  Unmittelbarkeit  glaube  ich  zwar  dennoch  nach  der  Natur  der  vorliegenden
  Verhältnisse  zu  dieser  Unmittelbarkeit  allenfalls  noch  hinrechnen
zu  können,  dass  die  abgetretenen  Regenten  von  den  neuen  Landesherren
in  der  Regel  mit  den  sogenannten  directen  Steuern  verschonet  werden,
weil  diese,  da  sie  bestimmt  gefordert  werden,  eine  Unterwürfigkeit  voraussetzen.
  Das  nämliche  kann  aber  von  den  indirecten  Steuern,  besonders
der  Aceise,  unmöglich  auch  gelten,  weil  diese,  da  ihre  Entrichtung  überall
nur  Folge  einer  freywilligen  Consumtion  ist  und  jeden  trift,  der  innerhalb
des  Staats-Gebiets  Consumtion  macht,  keinesweges  den  Begrif  der  Unterwürfigkeit
  nothwendig  voraussetzen,  und  weil  überdies  eine  Befreyung  von
ihnen  keine  andere  Gränzen  als  die  der  Willkthr  der  befreyeten  Personen
haben,  mithin  nur  den  Misbräuchen  die  Thüre  öfnen  wiirde.  In  keinem
Fall  kann  der  Bischof  von  Hildesheim  für  sich  eine  mehrere  Abgabenfreiheit
  verlangen,  als  des  Königs  Maj.  Höchst  Selbst  für  Sich  und  die  Glieder
des  Königlichen  Hauses  und  für  andere  in  Höchst  Ihren  Staaten  lebende
vornehme  und  fremde  Personen  festgesetzt  haben.  Sie  alle,  selbst  die  sich

1)  Cfr.  No.  745.