Hildesheim.  Posen.  237

alhier  aufhaltende  reichsunmittelbare  und  wircklich  regierende  Fürsten  und
sogar  die  fremde  Gesandten,  deren  völckerrechtliche  Exterritorialität  der
Reichunmittelbarkeit  solcher  Fürsten  in  fremdem  Gebiet  wenigstens  ganz
gleichkommt,  entrichten  (nur  bey  den  Gesandten  die  erste  Entr6e  ausgenommen)
  die  Accise  von  den  dazu  geeigneten  Gegenständen,  die  sie  kommen
lassen.

Auch  kann  der  Bischof  davon,  dass  er  vorhin  keine  Accise-  Abgaben
bezahlt  hat,  auf  die  jetzigen  Verhältnisse  keine  Folgerung  ziehen,  weil
jenes,  wie  E.  Hochw.  gefälligst  bemercken,  ein  annexum  der  Landesherrlichkeit
  war,  wofür,  so  wie  ftir  die  in  dieser  Eigenschaft  gehabte  Revenuen,  er
durch  eine  reichliche  Pension  entschädigt  ist.

Solte  nicht  überdies  in  Betracht  kommen,  dass  er  nicht  blos  als  ein
unmittelbarer  Reichsfürst,  sondern  auch  als  ein  nunmehr  wircklich  landgässiger
  Bischof  in  den  hiesigen  Staaten  lebt?

Bey  dem  allen  würden  blos  Rücksichten  der  Milde  und  des  Wohlwollens
  gegen  den  Fürstbischof  und  seine  Dienerschaft  des  Königs  Maj.
bewegen  können,  für  deren  Personen  eine  nach  irgend  einem  proportionirlichen
  Maasstab  anzunehmende  fixirte  Geld-Restitution  aus  der  Accise-Casse
zu  bewilligen.«  ...

Rand-Verftigung,  geschrieben  von  Beyme:

»Es  ist  p.  v.  Struensee  und  p.  v.  Angern!)  zur  Resolution  zu  ertheilen,
dass,  da  der  Reichs-Deputations-Recess  den  abtretenden  Geistlichen  Fürsten
die  Freyheit  von  den  Abgaben  des  Landes,  worin  sie  wohnen  bleiben,  nicht
ausgemacht  habe,  dem  Fürstbischofe  zu  Hildesheim  und  Paderborn  die  Accise-Freyheit
  für  sich  und  seinen  Hofstaat  um  so  weniger  zugestanden  werden
könne,  als  8.  M.  selbst  und  die  Prinzen  ihres  Hauses  die  Accise  von  allen
Waaren  aus  der  Fremde  entrichten  und  kein  anderer  in  Ihren  Staaten  sich
aufhaltender  Reichsfürst  die  Accise-Freyheit  geniesse.«

Hiernach  Cabinets-Ordre  an  Struensee  und  Angern,  Potsdam  1804
Beptember  19.

B.89.  Minüten  des  Cabinets.

756.  Staats-Minister  v.  Voss  an  den  Bischof  von  Posen,  Graf  Raczynski.

Magdeburg  1804  September  24.
Gen.-Direktorium  Südpreussen.  LXXII.  1043.  Concept,  gez.  Voss.
Den  Konventualen  des  aufgehobenen  Reformaten-Klosters  zu  Posen  soll  die  Kloster-Kirche
  belassen  werden.?)

»Es  gereicht  mir  zu  einem  unschätzbaren  Vergnügen,  Euer  p.  auf  Dero
geehrtestes  Schreiben  vom  17.  v.  M.  hierdurch  ..  .  benachrichtigen  zu  können,
dass  in  Rücksicht  auf  Dero  gütige  Verwendung  und  auf  das  gute  Benehmen

i)  Auf  deren  Bericht  vom  16.  August  1804,  No.  745.  2)  Cfr.  No.  722.

1804
Sept.  13

Sept.19

Sept.  24