Posen.  Fraustadt.  Schlesien.  239

758.  Cabinets-Ordre  »an  das  Bischöfliche  Vicariat-Amt  zu  Breslau.«  AN:
Potsdam  1804  Oktober  6.
B.  89.  Minüten  des  Cabinets.  119.
Die  katholische  Kirche  zu  Giesmannsdorf  kann  der  katholischen  Gemeinde  dort  nicht
belassen  werden.

»8.  K.  M.  lassen  dem  p.  Bischöflichen  Vicariat-Amt  zu  Breslau  auf
dessen  Vorstellung  vom  12.  d.  v.  M.!)  und  Antrag,  die  Katholische  Kirche
zu  Giesmannsdorff  im  Löwenbergischen  Kreise  ferner  der  Schlesisch-Katholischen
  Gemeinde  zu  belassen,  zur  Resolution  ertheilen,  dass  dieses  Gesuch
nicht  statt  findet,  weil  es  eine  ganz  irrige  Vorstellung  ist,  dass  sämtliche
Katholische  Glaubens-Genossen  in  Schlesien  eine  Kirchen-Gemeinde  bilden,
so  dass,  wenn  an  einem  Orte,  der  vorhin  katholisch  gewesen,  keine  Katholiken
  mehr  sich  befinden,  das  Eigenthum  der  vormals  katholischen  Gemeinde
dieses  Orts  ein  Eigenthum  der  ganzen  Gemeinde  der  Provinz  verbleibe.
Jede  Dorf-  und  Stadt-Commune  bildet  vielmehr  eine  Gemeinde  für  sich  und
erhält  in  Ansehung  der  Religion  ihre  Bestimmung  durch  das  Bekenntniss
ihrer  Mitglieder,  so  dass  das  Kirchen-Eigenthum  der  besondern  Stadt-  und
Dorf-Gemeinde  verbleibet,  wenn  auch  die  Mitglieder  derselben  in  Rüksicht
des  Glaubensbekenntnisses  sich  verändern.  Dies  ist  der  Fall  mit  der  Kirche
und  deren  Vermögen  zu  Giesmannedorff,  wo  jezt  in  der  aus  1900  Seelen
bestehenden  Gemeinde,  bis  auf  ein  einziges  der  Katholischen  Religion  zugethanes
  Mitglied,  alle  tibrigen  Augsburgische  Confessions-Verwandte  sind,
deren  Eigenthum  an  der  vormals  Katholischen  Kirche  und  ihr  Vermögen
nicht  bestritten  werden  kann,  und  das  General-Vicariat-Amt  ist  durch  das
Besceript  vom  28.  July  d.  J.2)  ausführlich  und  griindlich  belehrt,  dass  der
friedensschlussmässige  status  quo  der  Katholischen  Religion  keinen  Gewissenszwang
  begründen,  mithin  auf  einen  solchen  Ort  nicht  angewendet  werden
kann,  wo  keine  Katholische  Gemeinde  mehr  existiret.  Deswegen  kann  auch
ebenso  wenig  der  eventuelle  Antrag,  das  Vermögen  dieser  Kirche  einer  oder  der
andern  der  vielen  baufälligen  Kirchen  und  Schulgebäude  besonders  bei  den
Caratien,  worüber  das  Patronat-Recht  Ir.  M.  zuständig  ist,  vorzubehalten,
bewilligt  werden,  dagegen  aber  werden  Allerhöchstdieselben,  wie  sie  auch
bisher  schon  immer  gethan  haben,  Ihre  Pflichten  als  Patron  in  vorkommenden
  Fällen,  wo  es  nöthig  ist,  nach  Möglichkeit  erfillen.«

Rescript  an  das  Ober-Konsistorium  zu  Breslau  s.  unter  dem  21.  No-  Okt.  12
vember  1803,  No.  658.

1)  No.  754.  2)  No.  741.