1804
Nov.  24

252  Urkunden  No.  769-770.

des  !/,,  mit  umständlichen  Anweisungen  versehen.  Da  die  Berichte  und
Aufnahme-Verhandlungen  derselben  noch  nicht  eingegangen,  80  sind  sie  80
fort  daran  erinnert  worden,  wobei  indess  denselben  wohl  hauptsächlich  zur
Entschuldigung  gereicht,  dass  die  bisherige  Verwaltung  des  Vermögens  der
Dom-Capitul  so  complieirt  und  in  so  viele  einzelne  Register  verwickelt  gewesen
  und  daher  ein  beträchtlicher  Zeit-  Aufwand  erforderlich  ist,  um  aus
den  vielen  einzelnen  in  einander  greifenden  Registern  ein  vollständiges  auf
Einheit  gebauetes  und  die  gehörige  Uebersicht  gewährendes  corpus  bonorum
zu  bilden.

Zu  dem  Ende  haben  den  p.  Kammern  die  von  den  Organisations-Conmissionen
  gleich  anfangs  bei  der  Besitznahme  von  den  Dom-Capituln  eingezogenen
  Nachrichten  zugefertigt  werden  müssen,  um  alles  näher  zu  untersuchen
  und  nach  den,  seit  dem  durch  das  Reichs-Deputations-Conclusum
und  E.  K.  M.  vorläufige...  Bestimmungen,  eingetretenen  Gesichtspunkten
zu  erörtern  und  zu  vervollständigen.  Ich  darf  indess,  da  die  Kammern  sich
mit  den  Vermögens-Aufnahmen  der  Capitul  thätigst  beschäftigen,  diese  Verhandlungen
  mit  ehestem  erwarten  und  werde  alsdann  keinen  Anstand
nehmen,  den  Haupt-Bericht  ...  zu  erstatten;  so  wie  dies  sodann  auch
wegen  der  in  Hildesheim,  Paderborn  und  Münster  vorhandenen  Collegiat-Stifter
  geschehen  wird,  indem  diese  Stifter  mit  den  Dom-Stiftern  in  mannichfacher
  Verbindung  stehen,  bei  denselben  aber  zum  Theil  Pfarrkirchen  gewesen
  sind  und  mithin  die  an  diesen  drey  Orten  einzurichtende  Seelsorge
und  der  Schul-Unterricht  damit  in  der  genauesten  Verbindung  steht.

Die  von  dem  Dom-Propst  von  Wendt  dem  Canonicus  von  Lützow
conferirte  Scholasterei  beim  Collegiat-Stift  zum  Heiligen  Creuz  in  Hildes
heim  betreffend,  so  hat  es  damit  folgende  Bewandniss:  Der  am  21.  De
cember  1802  verstorbene  Canonicus  Abel  bei  diesem  Stifte  war  zugleich
dessen  Scholaster  und  hatte  als  solcher  die  Ober-Aufsicht  über  die  Kirchliche
  Polizey  des  Stiftes  zu  besorgen.

Nach  der  bisherigen  Verfassung  hat  dieses  Offieium  der  p.  von  Wendt,
welcher  zugleich  Propst  des  Stifts  zum  heiligen  Creuz  ist,  zu  vergeben  gehabt,
  und  da  von  ihm  die  Erledigung  desselben  mit  dem  Anführen  angezeigt
worden,  dass  die  Kirchliche  Polizey  darunter  leide,  wenn  dieses  Officium
nicht  so  fort  wieder  besezt  werde,  so  ist  sowohl  in  dieser  als  in  der  Rüksicht,
  dass  die  Präbende  selbst  nicht  mit  conferirt  würde,  die  zur  Besorgung
  der  Kirchlichen  Polizey  erforderliche  Besetzung  der  Scholasterey  durch
die  Verfügung  vom  22.  December  1802  ...  nachgegeben  worden.

Hierdurch  scheint  sich  diese  Besetzung  der  Scholasterey  als  nothwendig
völlig  zu  rechtfertigen.  Von  dem  Fürst-Bischof!)  kann  aber  darauf  in  Ansehung
  der  Dom-Küsterei  zu  Hildesheim  und  der  Dom-Kämmerei  zu  Pader-1)

  Der  deshalb  am  8.  November  1804  eine  Immediat-Eingabe  eingereicht
hatte.