Entschädigungslande.  Domkapitel.  Neuschlesien.  353

bora  darum  wohl  nicht  exemplificirt  werden,  weil  dieses  blosse  Dignitäten
ohne  Kirchliche  Functionen  sind,  deren  Wiedervergebung  nicht  nothwendig,
sondern  welche  an  das  Schiksal  der  Dom-Capitul  selbst  gebunden  ist.«

1804
Nov.  24

Rand-Verfügung,  geschrieben  von  Beyme:  Nov.  27

»9.  M.  sehen  es  wohl  ein,  dass  die  Ausmittelung  des  Domkapitularischen
  Vermögens  der  bisherigen  sehr  complicirten  Verwaltung  wegen  nicht
so  sehr,  als  es  zu  wünschen  gewesen,  habe  beschleunigt  werden  können.
Ohne  deswegen  den  ohnedies  so  sehr  beschäftigten  neuen  Kammern  oder
der  Haupt-Organisations-Commission  einen  Vorwurf  zu  machen,  wollen  Allerhöchstdieselben
  die  möglichste  Beschleunigung  vorzüglich  um  deswillen  wiederholt
  empfehlen,  weil,  so  lange  das  Schiksal  der  Domkapittel  nicht  entschieden
ist,  überlästige  Gesuche  mancherley  Art  nicht  zu  vermeiden  sind,  und  weil
besonders  im  Müinsterschen,  wo  das  Domkapittel  sede  vacante  die  Regierung
des  Landes  verwaltete,  so  lange  dasselbe  in  der  alten  Verfassung  besteht,
die  Unterthanen  mehr  an  das  Domkapittel  als  an  die  neue  Regierung
hängen  werden.«

Hiernach  Cabinets-Ordre  an  Angern,  Potsdam  1804  November  27.
Ausfertigung  a.  a.  O.  des  Conceptes.

770.  Immediat-Bericht  des  Staats-Ministers  Grat  Hoym.  Breslau  1804  Nov.  24
November  24.
R.  89.  $2.  E.  Ausfertigung.
»Wegen  einer  neuen  Stolgebühren-Taxe  für  die  Katholische  Geistlichkeit  in  New
Schlesten.«

»Die  über  die  Höhe  der  gegenwärtigen  Stol-Taxe  in  Neuschlesien  vorgekommenen
  öftern  Klagen,  und  da  die  Altschlesische  Stol-Gebühren-Ordnung
  de  anno  1750  in  Neuschlesien  aus  jener  Ursache  nicht  wohl  anwendbar
ist,  haben  mich  veranlasst,  für  die  römisch-katholische  Geistlichkeit  dieses
Distriets  eine  eigne.  Stol-Taxe  auf  den  Grund  der  Stidpreussischen  und  mit
Rücksicht  auf  die  Dürftigkeit  der  Neuschlesischen  Einwohner  unter  Rtcksprache
  mit  dem  hiesigen  Fürstbischöflichen  Vicariat-Amte  entwerfen  zu
lassen,  und  ich  verfehle  nicht,  E.  M.  diese  neue  Stol-Gebühren-Taxe  hieneben
  zur  Allerhöchsten  Approbation  und  Vollziehung  alleruntertänigst
vorzulegen.  «

Die  Stol-Gebthren-Taxe  ist  am  1.  December  1804  vollzogen.  Dec.  1
R.  89.  Minüten  des  Cabinets.  118.

Gedruckt  in  W.  G.  Korn’s  »Neuer  Sammlung  aller  in...  .  Schlesien  und
-..  Glatz...  ergangenen  und  publicirten  Verordnungen,  Edicto«  etc.,  Breslau
1806,  IX.  8.  262—283.